Anlernvertrag unwirksam

Ausbildung | 4000 Euro Lohn musste ein Malermeister nachzahlen, nur weil er statt eines Ausbildungs- einen Anlernvertrag unterschrieben hatte. Weshalb der Unterschied so wichtig ist.

„Wir helfen Betrieben und Lehrlingen, wenn es Probleme gibt.“Harald Gerster, Berufsausbildungsberater bei der Handwerkskammer in München. - © Harald Gerster

Anlernvertrag unwirksam

Malermeister Rudi Müller aus Hannover wollte Mitarbeiterin Beate Schmidt (Namen geändert) helfen. Zunächst durfte sie sechs Monate lang in den Betrieb hineinschnuppern, um zu testen, ob sie für den Beruf geeignet ist. Danach bot ihr der Chef einen Ausbildungsvertrag an. Doch Beate Schmidt lehnte ab, weil sie keine Lust hatte, zur Berufsschule zu gehen. Beide einigten sich daher auf einen zweijährigen „Anlernvertrag“ bis Ende August 2007 mit monatlich 550 Euro Vergütung. Doch dann kündigte die junge Frau und verklagte den Betrieb auf Lohnnachzahlung. Mit der Begründung, ihr Vertrag sei nichtig und ihr stehe deshalb der Mindestlohn für Maler zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte: „Ein Anlernverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis ist nichtig“ (Az. 3 AZR 317/08). 4000 Euro kassierte Schmidt vom Ex-Chef.
In diese Falle könnten auch andere Handwerksunternehmer tappen, wenn sie ihrem Nachwuchs entgegenkommen wollen oder ihnen die Vorschriften der Berufsausbildung zu streng sind. Davor jedoch warnen Experten ausdrücklich.
Wie etwa Thomas Kania, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei Schlütter, Bornheim, Seitz: „Der Ausbildungsvertrag dient der professionellen Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten und hat sich dabei am Berufsbildungsgesetz zu orientieren. Ein Betrieb darf das nicht umgehen, auch auf Wunsch des Azubis nicht.“

Nur fristlose Kündigung möglich

Kania nennt die wichtigsten rechtlichen Punkte: Der Betrieb verpflichtet sich zur Ausbildung, der Lehrling zu lernen. Die viermonatige Probezeit dient als Testphase. Anders als beim Arbeitsvertrag ist der Lehrling danach geschützt. „Der Betrieb darf ihm bis zum Ende der Lehrzeit nicht regulär kündigen, nur mit der fristlosen Kündigung ist das Ausbildungsverhältnis auflösbar.“

„Doch bei Lehrlingen muss der Auslöser für die fristlose Kündigung noch gravierender sein als bei Mitarbeitern“, weiß Jens Köhler, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln. Mehrmaliges Zuspätkommen, schlampige Arbeit, Frechheiten gegenüber Kunden, Chef und Kollegen – außer in Extremfällen reichen solche Ausrutscher bei jugendlichen Lehrlingen nicht zur fristlosen Kündigung. „Wer jedoch nach zweimaliger Abmahnung immer noch schlampig arbeitet, kann auch als Azubi nicht mehr mit Nachsicht rechnen und darf gekündigt werden“, sagt Köhler. Grobe Entgleisungen wie Beleidigungen oder gar Diebstahl rechtfertigen den sofortigen Rausschmiss.

Lehrlingswart hilft bei Problemen

Doch vorher muss der Chef versuchen, sich mit seinem Lehrling gütlich zu einigen. „Ohne Verfahren beim Lehrlingsschiedsgericht weist das Arbeitsgericht eine Kündigung ab“, warnt Köhler. „Bevor es so weit kommt, helfen Kammer und Innung“, ergänzt Harald Gerster von der Handwerkskammer in München. In den meisten Innungen steht ein Lehrlingswart bereit. Wo das nicht der Fall ist, und in Betrieben, die nicht Innungsmitglied sind, haben die Ausbildungsberater der Handwerkskammer ein offenes Ohr für verärgerte Chefs und gestresste Lehrlinge.

„Oft sind es die Eltern, die sich melden, wenn es in der Ausbildung Probleme gibt“, so Gerster. Der Lehrlingswart oder Ausbildungsberater spricht dann mit Chef und Azubi, wenn sie es wünschen gleich direkt vor Ort im Betrieb.

- harald.klein@handwerk-magazin.de

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