Steuerrecht Aktuelles Urteil zum heimischen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im häuslichen Arbeitszimmer nicht unbedingt ein Schreibtisch stehen muss. Auch ein kuschliges Kaminzimmer muss von der Finanzbehörde als Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn es beruflich genutzt wird - zum Beispiel für Kundengespräche oder Präsentationen.

Steuerrecht

Aktuelles Urteil zum heimischen Arbeitszimmer

Kann ein Arbeitnehmer Werbungskosten für ein Kaminzimmer von der Steuer absetzen? Das ist absurd, fand der zuständige Finanzbeamte in Nordrhein-Westfalen. Die zuständigen Richter am BFH in München sahen das allerdings anders.

Der BFH hat dazu am Mittwoch ein Urteil veröffentlicht: Danach kann ein Steuerpflichtiger auch die Kosten für einen Raum ohne Schreibtisch von der Steuer absetzen. Und zwar in voller Höhe, entschieden Deutschlands oberste Finanzrichter. Voraussetzung sei jedoch, dass das Kaminzimmer "so gut wie ausschließlich beruflich" genutzt wird - etwa für Kundengespräche oder Präsentationen (Aktenzeichen: VI R 15/07).

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Diplomingenieur, der zwar bei einer Firma angestellt war, aber ausschließlich von daheim aus arbeitete. Er selbst wohnte mit seiner Frau im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. Die 70 Quadratmeter große Wohnung im Erdgeschoss nutzte er zum Arbeiten. Neben Büro, Archiv und einem Bad befand sich dort auch ein Besprechungszimmer und das erwähnte Kaminzimmer.

Ingenieur wollte die Kosten der Wohnung, 3325 Euro, als Werbungskosten von der Steuer absetzen; das zuständige Finanzamt lehnte das ab.

In seinem Urteil stellte der BFH klar: Es gebe verschiedene Räume, die beruflich genutzt werden können. Steuerlich gelten für diese Räume verschiedene Regeln. Da ist zum einen das klassische "häusliche Arbeitszimmer", in dem "gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigt werden". Das zentrale Möbelstück in so einem Raum ist normalerweise der Schreibtisch.

Seit 2007 dürfen Steuerzahler die Kosten für solche Arbeitszimmer nur noch im absoluten Ausnahmefall geltend machen, nämlich dann, wenn sie ihren Beruf schwerpunktmäßig zuhause ausüben. Das ist beispielsweise bei Telearbeitern der Fall, aber auch bei dem Ingenieur, der geklagt hatte. Das Düsseldorfer Finanzgericht hatte in der ersten Instanz nur die Kosten für das Büro und das Archiv anerkannt.

Die Kosten für die anderen Zimmer dagegen hatte das Gericht dagegen nicht berücksichtigt, weil es diese Räume nicht als Arbeitszimmer wertete. Der entscheidende Punkt des BFH-Urteils: Bloß weil ein Raum kein Arbeitszimmer sei, heiße das nicht, dass die Kosten dafür nicht absetzbar sind. Und das gelte auch für einen Besprechungsraum - oder eben ein Kaminzimmer. (coh )