AGB: Vorteil mit eigenen Klauseln

Eigene AGB sichern dem Unternehmen die optimale Vertragsgestaltung, vor allem im Geschäft mit anderen Betrieben, gegenüber den Verbrauchern gibt es kaum Gestaltungsmöglichkeiten. Doch von den Vorteilen profitiert nur, wer sauber gebaute Klauselwerke hat und diese wirksam in die Verträge einbezieht.

So kommen Sie zu eigenen AGB

Musterklauseln. Viele Handwerksverbände wie der ZVEH haben AGB-Empfehlungen ausgearbeitet, der ZDB gemeinsam mit Haus & Grund. Diese Muster bieten branchenspezifische Lösungen, juristische Kompetenz kann erwartet werden. Sie werden laufend an Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst. Wichtig: Immer nur die aktuelle Version verwenden.

Rechtsanwalt. Ermöglicht maßgeschneiderte AGB, aber nur, wenn der Anwalt ausgeprägte AGB-Kompetenz und Branchenkenntnisse hat, sonst ist nur teure Konfektion aus den einschlägigen Formularbüchern zu erwarten. Nach Referenzen fragen.
Kosten: Zwischen etwa 600 und 1.500 Euro netto, das lohnt sich nur, wenn es keine Verbands-AGB gibt oder diese nicht zu Angebot und Geschäftsmodell des Unternehmens passen.

Nicht zu empfehlen
Bei der Konkurrenz abschreiben. Der juristische Laie kann weder die fachliche Qualität beurteilen, noch erkennt er, ob bewusst riskante oder unwirksame Klauseln in der Hoffnung eingesetzt werden, dass die Geschäftspartner sich bluffen lassen. Wer das nicht weiß, riskiert Prozesse, die er nur verlieren kann und Abmahnungen. Auch vom AGB-Eigenbau sollte der Handwerker die Finger lassen, genau wie der Anwalt von der Elektroleitung.

So sind Ihre AGB für den Vertrag rechtswirksam

Verbraucher müssen deutlich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden, diese müssen ihnen leicht zugänglich sein. Bei Verträgen mit Unternehmen sind die Anforderungen weniger streng.

Angebot. Der sicherste Weg: Auf der Vorderseite steht deutliche hervorgehoben: „Wir bieten auf Grundlage der umseitig abgedruckten AGB ...“. Auf der Rückseite sind die AGB abgedruckt.
Mündlich. Bei mündlichen Aufträgen hilft eine schriftliche Bestätigung, auf der der Kunde per Unterschrift Erhalt und Geltung der AGB anerkennt. Diese werden ihm ausgehändigt.
Zu spät. Oft wird – besonders nach mündlichem Auftrag – auf die AGB erst in Auftragsbestätigung oder Rechnung hingewiesen, vielleicht mit Abdruck auf der Rückseite: Das ist zu spät und bringt nichts. Das gilt auch für den Hinweis in gängigen Lieferformularen wie von Zweckform, dass die Ware bis Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt steht.
VOB. Für die Einbeziehung in den Vertrag gelten dieselben Regeln wie für andere AGB: Deutlicher Hinweis und Aushändigung geben Sicherheit auch bei Privatkunden. Formulare bietet etwa der Vögel Verlag http://www.verlag-voegel.de/e-shop/.
Unternehmen. Bei Geschäftskunden genügt ein deutlicher Hinweis – vor Vertragschluss - auf die AGB, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht. Was nicht funktioniert: Eine AGB-Klausel, dass die AGB für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien gelten.