Steuer Finanzministerium rudert bei Abschlagszahlungen zurück

Bei Werkverträgen kommt es aufgrund eines neuen Schreibens des Bundesfinanzministeriums erst wieder nach der Schlussrechnung des Auftrags zu einer Gewinnerhöhung. Vorher vom Kunden geleistete Abschlagzahlungen müssen damit vom Handwerker nicht gleich bilanziert und versteuert werden.

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Damit rudert das BMF nach heftiger Kritik auch aus Fachkreisen zurück. Mit BMF-Schreiben IV C 6 – S 2130/15/10001 vom 15. März 2016 wurde der viel kritisierte Erlass zur steuerlichen Gewinnermittlung von Abschlagszahlungen bei Werkverträgen (Schreiben vom 29.06.2015 – IV C 6 – S 2130/15/10001) aufgehoben. Die Folge: Handwerker müssen Abschlagszahlungen bei Werkverträgen nicht sofort gewinnerhöhend berücksichtigen, sondern erst mit der Schlussrechnung.

Pauschale Abschlagsrechnung reicht nicht

Hintergrund war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.5.2014, Az.: VIII R 25/11) zu § 8 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 1996, dessen Anwendungsbereich das BMF unter Berufung auf § 632a BGB auf alle Werkverträge, also insbesondere auch Bauleistungsverträge ausweitete. Die Versteuerung der Abschlagzahlungen hätte sich für Handwerker existenzbedrohend auswirken können.

Allerdings mussten nach Auffassung des BFH für eine Gewinnrealisierung zwei Voraussetzungen vorliegen: eine abnahmefähige Leistung und eine prüfbare Rechnung des Auftraggebers. Stellt der Auftragnehmer jedoch nur eine pauschale Abschlagsrechnung ohne Leistungsaufstellung aus, kann der Auftraggeber die erbrachten Leistungen noch nicht im Detail prüfen. Vorsichtige Handwerker sollten auch nach dem neuerlichen Erlass nur pauschale Abschlagrechnungen ausstellen.