Antidiskriminierung Absage nicht begründen

Wer mit seiner Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wird, hat keinen Anspruch darauf, die Gründe hierfür zu erfahren, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 AZR 287/08 A).

Antidiskriminierung

Absage nicht begründen

Geklagt hatte eine in Russland geborene, 45-jährige Bewerberin, die für die Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Sie sah darin gleich eine dreifache Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters. Dafür sollte ihr der ablehnende Betrieb sechs Monatsgehälter, insgesamt 18000 Euro Schadenersatz zahlen.

Da sie jedoch keinerlei Indizien für die Diskriminierung, wie etwa eine abfällige Bemerkung, eine unzulässige, diskrimierende Frage oder Notiz nennen konnte, verlor die Kandidatin den Streit in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht muss-te allerdings offen lassen, ob solch ein Anspruch nach den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien bestehen könnte. - hbk