Ein formaler Fehler in der bisherigen Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft könnte vielen kleinen Betrieben eine Teilerstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bescheren. Dies geht nun aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Geklagt hatte ein Klempner- und Installateurmeister. Dieser hatte im Jahr 2006 für wenige Tage eine Aushilfe engagiert – und musste für diese Beiträge an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) abführen. Bei einer Lohnsumme von 122 Euro hätte dies einen Beitrag von 4,26 Euro bedeutet. Doch die BG forderte ihren Mindestbeitrag in Höhe von 100 Euro. Der Handwerker zog bis vor das Bundessozialgericht und hatte Erfolg. Die BG BAU muss ihm und weiteren betroffenen Betrieben die Beitragsdifferenzen aus den Jahren 2010 bis 2013 erstatten. (Urteil vom 4.12.2014, Az. B 2 U 16/13 R)
Wer erhält eine Rückerstattung von der BG Bau?
Betroffen sind Beitragszahlende, die weniger als 100 Euro Beitrag hätten zahlen müssen. Sie können die Differenz zwischen rechnerischem Beitrag und Mindestbeitrag zurückfordern.
Wie beantrage ich eine Teilerstattung der Beiträge?
Es genügt ein formloser schriftlicher Antrag mit dem Hinweis, dass die in den Beitragsjahren 2010 bis 2013 errechneten Beiträge auf den Mindestbeitrag angehoben wurden. Antragstellende können diesen Hinweis auf einer Kopie des Bescheides anbringen und per Post, E-Mail oder Fax an die BG BAU senden. Beiträge aus den Jahren vor 2010 können nicht zurückgefordert werden: Der Erstattungsanspruch verjährt nach Ablauf von vier Jahren.
Warum gibt es überhaupt eine Rückzahlung?
Möglich gemacht hat dies ein formaler Fehler in der bisherigen Satzung der BG BAU. Dort stand, es werde „ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt“. Doch dies sei nicht Sache des Vorstands, sondern der Vertreterversammlung, urteilten die Richter. Die Vertreterversammlung müsse den Mindestbeitrag selbst festlegen und dann die genaue Höhe in der Satzung veröffentlichen.
Mindestbeitrag gilt ab Beitragsjahr 2014
Im Umkehrschluss heißt dies: Das Bundessozialgericht hat den Mindestbeitrag nicht per se verboten. Und weil die BG BAU ihre Satzung noch im März 2015 änderte – also noch vor den Beitragsbescheiden für das Vorjahr –, sind die Mindestbeiträge ab dem Beitragsjahr 2014 nicht mehr angreifbar. In der neuesten Fassung steht nun: „Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben. Er beträgt 100,00 EUR jährlich“.
Mehr Infos zur Teilerstattung der Beiträge zur gesetzliche Unfallversicherung
Fragen zur Beitragserstattung beantwortet die Abteilung Mitglieder und Beiträge der jeweiligen Bezirksverwaltung:
- Bezirksverwaltung Nord, Tel.: 0511 987-0
- Bezirksverwaltung Mitte, Tel.: 0202 398-0
- Bezirksverwaltung Süd, Tel.: 089 8897-01

