Elster
In einer Elster-Erklärung Einträge zu vergessen, ist nicht so schlimm: Fehler lassen sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch noch nach Ende der Einspruchsfrist beheben.
Ein Steuerpflichtiger hatte schlicht vergessen, einen Verlustbetrag in das elektronische Formular seiner Einkommensteuererklärung einzutragen. Als er seinen Fehler bemerkte, war die Einspruchsfrist schon abgelaufen. Seinen Antrag auf Korrektur lehnte das Finanzamt prompt ab.
Vergessen ist kein grobes Verschulden
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 18/14) bestätigte. Es sei schwieriger am Bildschirm den Überblick über seine Ausgaben zu behalten, als in einer Steuererklärung auf Papier. Wer hier Einträge vergisst, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig. Korrekturen können auch noch vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid schon in Kraft ist.