Wenn Sie als Handwerker bei einem Kunden behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durchführen, dann kann Ihr Kunde die Aufwendungen dafür regelmäßig als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Weisen Sie Ihre Kundschaft darauf hin!
Schon in 2011 hat der Bundesfinanzhof (Az: VI R 16/10) entschieden, dass der Mehraufwand für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Wohnumfelds stets aus einer solchen Zwangsläufigkeit heraus geschieht, dass ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Frage kommt.
Auch Folgekosten abzugsfähig
Aktuell hat in diesem Zusammenhang das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 1 K 3301/12) klargestellt, dass dabei nicht nur die direkt durch den behinderungsbedingten Umbau entstandenen Kosten abzugsfähig sind, sondern auch notwendige Folgekosten des Umbaus. Diese können z. B. gegeben sein, wenn durch den behinderungsbedingten Umbau auch Fliesen zerschlagen und ausgetauscht werden müssen.
Auf die Ursache kommt es an
Lediglich wenn die Arbeiten nicht ursächlich mit dem behinderungsbedingten Umbau zusammenhängen, sondern lediglich in „einem Abwasch“ damit erledigt wurden, können Aufwendungen nicht abgezogen werden.