Schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, muss der Handwerker in der Rechnung auf die gesetzliche Fundstelle hinweisen.
Beispiel: Der Handwerker erbringt Bauleistungen an einen Unternehmer, der diese seinerseits seinen Kunden wieder als Bauleistungen in Rechnung stellt – der Klassiker im Baugewerbe.
Auszug aus der Rechnung
Bauleistungen | 20 000 Euro Zeitraum 1. – 10.4.2014 (Leistungsbeschreibung siehe Vertrag vom 20.3.2014) |
Umsatzsteuer | 0 Euro |
Gesamter Rechnungsbetrag | 20 000 Euro |
Die Umsatzsteuer für diese Bauleistung schuldet nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausschließlich der Leistungsempfänger.
Folge:Der Auftraggeber (= Unternehmer/Leistungsempfänger) meldet in seiner Umsatzsteuer-voranmeldung 3800 Euro Umsatzsteuer an und kann in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.