Aushilfskräfte: Lohnnebenkosten bei Ferienjobbern einsparen

In den Sommerferien nutzen wieder tausende Schüler die freie Zeit, um sich etwas hinzuzuverdienen. Handwerksbetriebe können die Aushilfskräfte nutzen, um ihre Vollzeitmitarbeiter in den heißen Tagen zu entlasten. Die kurzfristige Beschäftigung von Schülern lohnt sich für den Unternehmer auch finanziell, wie der Bund Deutsche Rentenversicherung erklärt.

Für Ferienjobs fallen in den meisten Fällen keine Abgaben an. - © ddp

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist Handwerksunternehmer darauf hin, dass Sie für Schüler, die sie in ihren Ferien nur kurzfristig beschäftigen, keine Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen.

Kurzfristige Beschäftigung ist klar begrenzt

Eine geringfügige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate, beziehungsweise 50 Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber muss den Begrenzungszeitraum mit der Aushilfskraft vor deren Arbeitsbeginn festlegen. Zudem muss die Aushilfskraft bei dieser gesetzlichen Vorschrift volljährig sein.

Schüler die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, dürfen maximal 40 Stunden im Monat arbeiten. Der Ferienjob darf in diesem Fall die Grenze von insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf jedoch nur zwischen frühestens 8:00 Uhr morgens und spätestens 18:00 Uhr abends liegen. Sind die Schüler volljährig gilt diese Zeitbeschränkung nicht mehr.

Beschäftigen Handwerksunternehmer die gleiche Aushilfskraft in verschiedenen Ferienzeiträumen, werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Die Grenze von 50 Arbeitstagen darf nicht überschritten werden, weil dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege, so die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Eine Mustervorlage für die Beschäftigung einer 450 Euro Aushilfskraft können Sie hier kostenlos downloaden.