Wann die Abwerbung von Fachkräften unzulässig ist

Der Konkurrenz die Mitarbeiter abzujagen, ist jedem Handwerksbetrieb grundsätzlich erst einmal erlaubt. Die Art und Weise, wie die Abwerbung von statten gehen darf, ist aber reglementiert.

Mitarbeiter von Konkurrenzbetrieben abzuwerben, ist grundsätzlich zulässig. Die Abwerbung darf planmäßig geschehen, sogar einmalige kurze Anrufe von Headhuntern im Betrieb sieht der BGH in einem Urteil von 2004 als zulässig an – solange sie die betriebliche Sphäre des Konkurrenten nicht stören. ( Eine Umfrage zeigt die Erfahrungen im Handwerk )

Aber der Gesetzgeber setzt auch Grenzen: Wer mit Abwerbeaktionen verwerfliche Zwecke verfolgt oder unlautere Mittel oder Methoden einsetzt, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG.

Ehemaliger Arbeitgeber muss unzulässige Abwerbung beweisen

Arbeitgeber, die gegen solche unlauteren Abwerbemaßnahmen vorgehen wollen, trifft die Beweislast: Wer Abwerbeversuche gerichtlich rügen will, sollte daher die Abwerbeversuche seines Konkurrenten möglichst genau dokumentieren und bestenfalls Zeugen benennen können.


In diesen Fällen können Arbeitgeber rechtliche Schritte in Erwägung ziehen:

Abwerbungen, um den Konkurrenten zu schädigen: Ist die Abwerbung erfolgt, um…

…den bisherigen Arbeitgeber gezielt zu behindern und zu schädigen, ist die Abwerbung unzulässig. Hierbei ist wichtig, wieviele Mitarbeiter abgeworben wurden, wie wichtig diese für den Betrieb waren und welche Folgen die Abwerbung hat sowie ob es dem Konkurrenten auf die Schädigung seines Wettbewerbers ankam. Eine gezielte Behinderungs- und Schädigungsabsicht ist in der Praxis schwer zu beweisen.

  Abwerbungen, um Geschäftsgeheimnisse zu erfahren: Eine Abwerbung ist auch dann unlauter, wenn der Abwerbende mit ihr den Zweck verfolgt, die Betriebsgeheimnisse seines Konkurrenten in Erfahrung zu bringen. Auch hier sind die Hürden hoch ausgestellt und es müssen besonders schwerwiegende Umstände vorliegen. Es ist nicht verboten, die Erfahrungen und Geheimnisse zu nutzen, die der neue Mitarbeiter von seinem alten Arbeitgeber im Gedächtnis hat, sofern er keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Hat sich dieser allerdings auf unredliche Weise  Aufzeichnungen oder Kopien wichtiger Informationen verschafft, ist dies unzulässig.

Verleitungen zum Vertragsbruch: Der Abwerbende darf den Mitarbeiter eines Konkurrenten auch nicht dazu verleiten, Regeln aus seinem Arbeitsvertrag zu brechen. Solche Vertragsbrüche sind zum Beispiel Anregungen, beim Konkurrenzbetrieb die Arbeitsaufnahme zu verweigern oder sich so zu verhalten, dass er fristlos gekündigt wird. Einen Arbeitnehmer dazu zu verleiten, seinen Vertrag ordnungsgemäß aufzulösen, ist dagegen in der Regel zulässig.

Wie stark das Thema Abwerbung die Handwerksbetriebe betrifft, erfahren Sie bei einer Umfrage von handwerk magazin.