Kfz-Werkstatt: Wichtiger Warnhinweis

Eine Kfz-Werkstatt ist gesetzlich verpflichtet, beim Winterreifenwechsel darauf hinzuweisen, dass die Radmuttern nach 50 bis 100 Kilometer vom Kunden gegebenenfalls nachgezogen werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst, so das Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 9/10).

Kfz-Gewerbe
Eine Kfz-Werkstatt ist verpflichtet, den Autofahrer nach dem Reifenwechsel auf ein NAchziehen der Radmuttern hinzuweisen. - © dapd

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, können sich nach Aussage des Sachverständigen beim Gericht selbst ordnungsgemäß befestigte Radschrauben lösen. Deshalb bestehe die Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen.

Beim Fall in Heidelberg hatte die Werkstatt lediglich „Radschrauben nach 50 – 100 km nachziehen“ auf dem, mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag vermerkt. Dort befindet sich dieser Satz allerdings versteckt unterhalb der Unterschriftenzeile, was nach Auffassung des Gerichts nicht genügt. „Denn ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Anwaltshotline.