Abtretung: Auch per Fax zulässig

Eine erwartete Steuererstattung oder andere Zahlung des Finanzamts ist fast bares Geld wert. Wer im finanziellen Engpass ist, kann diese an einen Gläubiger abtreten. Doch dafür ist ein Formular erforderlich, dessen Eingang per Fax von den Finanzämtern nicht akzeptiert wird, weil in diesen Fällen kein eigenhändig unterzeichnetes Original der Abtretungsanzeige vorgelegt wird. Das sah bisher auch der Bundesfinanzhof so (Az. VII R 166/84).

Abtretung: Auch per Fax zulässig

Doch die BFH-Richter in München gehen auch mit der Zeit. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterzeichnete Abtretungsanzeige ist auch dann wirksam, wenn diese mittels Telefax ans Finanzamt gesandt wird (Az. VII R 39/09).

Tipp: Um Probleme zu vermeiden, beispielsweise weil Teile des Faxes im Finanzamt unleserlich sind, sollte eine Abtretungsanzeige so frühzeitig gefaxt werden, dass das Original auf dem Postweg noch vor dem Abtretungszeitpunkt ans Finanzamt übermittelt werden kann.