Mahnverfahren

Das sind die Unterschiede zum Klageverfahren.

Mahnverfahren

Die Unterschiede zum Klageverfahren sind folgende:

  • Zuständiges Gericht
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Für Antragsteller ohne Inland-Wohnsitz ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Bundesländer können für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit bei einem Amtsgericht zentralisieren, wovon eine Reihe von Bundesländern insbesondere bei maschinellen Mahnverfahren Gebrauch gemacht haben.Der Mahnantrag kann nur in maschinell lesbarer Form gestellt werden. Für Anwälte ist diese Antragsform ab 1.12.2008 verbindlich. Sachlich zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, sind die Amtsgerichte. Handelt es sich um eine Lohnforderung oder andere Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitsgericht zuständig (es gelten besondere Verfahren und Vordrucke).
  • Parteien
Im Gegensatz zur Klage heißen die Parteien Antragsteller (Gläubiger) und Antragsgegner (Schuldner).
  • Zulässigkeit
Das Mahnverfahren ist nur zulässig für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung. Eine eventuelle Gegenleistung (zum
Beispiel Ware) muss bereits erbracht sein.
  • Vorzüge
Das Mahnverfahren soll als abgekürztes zivilprozessuales Verfahren dem Gläubiger rasch zu einem Vollstreckungstitel verhelfen. Dies wird erreicht durch:
  1. ein Formularverfahren (Erwerb im Schreibwarenhandel)
  2. Erlass gerichtlicher Bescheide ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigungder Forderung durch den Rechtspfleger (nicht Richter) bei Gericht
  3. Einführung kurzer Fristen für Rechtsmittel
  4. niedrige Gerichtsgebühr (eine halbe Klagegebühr), in der Regel keine Rechtsanwaltsgebühr, weil kein Anwaltszwang besteht.
  • Verfahren
Das Amtsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Mahnbescheid (erste Stufe) und stellt ihn dem Schuldner zu. Dieser kann zahlen, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben oder untätig bleiben. Reagiert der Schuldner nicht, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid (zweite Stufe) und stellt ihn dem Schuldner zu. Dieser kann wiederum zahlen, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen oder untätig bleiben. Reagiert der Schuldner auch hierauf nicht, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben.
Achtung: Der Vollstreckungsbescheid muss vom Gläubiger binnen sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner beantragt werden.
  • Beendigung
Das Verfahren endet, wenn der Schuldner in Stufe 1 (Mahnbescheid) oder Stufe 2 (Vollstreckungsbescheid) die Forderung des Gläubigers erfüllt. Das Verfahren endet auch, wenn der Schuldner in Stufe 1 (Mahnbescheid) fristgerecht Widerspruch, in Stufe 2 (Vollstreckungsbescheid) fristgerecht Einspruch erhebt. In diesem Fall kann die Forderung nur im ordentlichen Gerichtsverfahren vor dem dann örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.