Nicht selten stellen Unternehmer beim Jahresabschluss fest, dass Kunden ihre Rechnungen versehentlich doppelt beglichen haben. Wie sind solche Überzahlungen eigentlich buchhalterisch und umsatzsteuerlich zu behandeln?
UmsatzsteuerWenn Kunden zu viel zahlen
Umsatzsteuer für Doppelzahlung
Für erhaltene Doppel- oder Überzahlungen wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
(V R 11/05) Umsatzsteuer fällig. Denn zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt zählen alle Zahlungen eines Kunden, eben auch unbewusst zu hoch geleistete Zahlungen.
Folge: Aus der Doppel- bzw. Überzahlung ist die Umsatzsteuer herauszurechnen und in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 zu erklären.
Buchhalterische Behandlung
In der Buchhaltung müssen Einnahmen-Überschussrechner die erhaltenen Doppel- und Überzahlungen als Betriebseinnahmen erfassen. Bilanzierende Betriebe können die Zahlungen neutral behandeln, in dem sie Bank an Verbindlichkeit buchen.
Tipp: Die Umsatzsteuer auf Doppel- und Überzahlungen ist zu berichtigen, sobald dem Kunden im Jahr 2010 sein Geld zurück überwiesen wird. Sollte die Rückzahlung aus welchen Gründen auch immer nicht mehr erfolgen, ist die Verbindlichkeit in der Bilanz gegen außerordentliche Erträge zu verbuchen.