Zeitarbeitsfirmen stellen oft eine Vermittlungsprovision in Rechnung, wenn Handwerker deren Leiharbeiter im Anschluss an die Zeitarbeit einstellen. Die Provision muss nicht in jedem Fall gezahlt werden, aber nach Meinung des Bundesgerichtshof immer dann, wenn der Leiharbeiter vor Ablauf der gesetzlich maximal zulässigen Überlassungsdauer oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernommen wird. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam, so der BGH (III ZR 348/02). Das gilt selbst dann, wenn die Zeitarbeitsfirma neben der Konzession für Leiharbeit auch eine für Arbeitsvermittlung hat.hm-Tipp: Kennen Sie die so genannte Kollegenhilfe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? Sie kann eine kostengünstige Alternative zu Leiharbeit von Zeitarbeitsfirmen sein. Innungen und Handwerkskammern informieren Sie über Möglichkeiten und rechtliche Grenzen.
Arbeitnehmerüberlassung