Jetzt prüfen Neue Regeln fürs GmbH-Kapital

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Neue Regeln fürs GmbH-Kapital

Auch 25000 Euro Stammkapital müssen nicht auf dem Konto eingefroren werden. Wie Geld und Sachwerte richtig eingebracht und genutzt werden, muss aber genau überlegt werden. Die Reform hat die Regeln entschärft.

Kapital darf arbeiten. Das eingezahlte GmbH-Kapital muss nicht auf die hohe Kante gelegt werden, damit darf das Unternehmen arbeiten. Es darf sogar genutzt werden, um den Geschäftsführer zu bezahlen, selbst wenn er Gesellschafter ist, solange sich sein Gehalt in dem für GmbHs derselben Branche und Größe üblichen Rahmen bewegt.

Altlast verdeckte Sacheinlage. Viele GmbHs haben ein Problem, das ihre Gesellschafter nicht einmal kennen: eine verdeckte Sacheinlage. Das läuft in der Praxis so: Der Gesellschafter zahlt das Kapital bar ein, die GmbH wird angemeldet und eingetragen, dann zieht er das Kapital wieder ab, dafür überlässt er der GmbH Sachwerte wie Maschinen, Büroeinrichtung oder Grundstücke. Der Vorteil: Die Sachwerte werden zu GmbH-Kapital ohne umständliche und kostspielige Sachgründung mit Wertgutachten. Der Nachteil: Die Gerichte sehen das als Gesetzesumgehung an und erkennen es nicht als Kapitaleinzahlung an. Der Gesellschafter muss noch einmal zahlen, selbst wenn die GmbH mit der Ausrüstung wertmäßig mehr bekommen hat, als ihr als Kapital eigentlich zustand. Mit diesem Formalismus macht die Neuregelung Schluss. Jetzt gilt: Eine verdeckte Sacheinlage wird mit ihrem tatsächlichen Wert auf die eigentlich geschuldete Bareinlage angerechnet. Wer also laut Gesellschaftsvertrag 50000 Euro einzahlen musste, dafür der GmbH aber auf Umwegen Maschinen für 60000 Euro gegeben hat, ist aus dem Schneider.

hm-Fazit: Wer eine solche Altlast im Unternehmen hat, sollte jetzt alle noch verfügbaren Unterlagen sicherstellen, mit denen sich der Wert nachweisen lässt.

Neuregelung. Durch die Neuregelung werden verdeckte Sacheinlagen nicht erlaubt, sondern nur die negativen Folgen auf das wirtschaftlich vernünftige Maß zurückgestutzt. Das bedeutet: Ein Geschäftsführer, der bei der Anmeldung der GmbH von der geplanten verdeckten Sacheinlage weiß, macht gegenüber dem Handelsregister eine falsche Angabe, wenn er die ordnungsge-mäße Einzahlung des Barkapitals versichert. Das ist strafbar. Die Neuregelung hat nichts an der steuerlichen Beurteilung der verdeckten Sacheinlage geändert: Sie führt zu einer Aufdeckung stiller Reserven, was gerade bei Immobilien schmerzhaft sein kann.

Problem Hin- und Herzahlen. In mittelständischen GmbH & Co. KGs wird häufig das GmbH-Kapital kurz nach der Eintragung ins Handelsregister abgezogen und den Gesellschaftern als Darlehen zur Verfügung gestellt. Damit wirtschaftet die Kommanditgesellschaft. Auch das wurde nach altem Recht als Kapitalzahlung nicht anerkannt. Allerdings konnte die Sache durch Rückzahlung des Darlehens in Ordnung gebracht werden. Jetzt bietet das reformierte GmbH-Recht
die Möglichkeit, diesen Weg von vornherein ganz legal und offiziell zu nehmen. Dafür müssen die folgenden drei Bedingungen
erfüllt sein:

-Bonität, das Darlehen kann also zurückgezahlt werden,

-die GmbH kann das Darlehen jederzeit
zurückzufordern,

-das Vorgehen wird bei der Anmeldung zum Handelsregister offen gelegt.

Das ist wichtig für den Geschäftsführer, denn bislang war in diesen Fällen seine Versicherung falsch, mit dem Kapital sei alles in Ordnung. Das war strafbar.

Legalisierung . Für GmbH & Co. KGs, die solche Altlasten aus der Zeit vor der Gesetzesänderung in den Büchern haben, legalisiert die Neuregelung das Vorgehen nachträglich, wenn das Darlehen damals die Bedingungen – Bonität und Rückforderbarkeit – erfüllte. Wo das nicht möglich ist, weil sich etwa die Bonität nicht nachweisen lässt, ist an eine Rückführung des Darlehens zu denken. Das bereinigt alle Altprobleme.

Gesellschafterdarlehen. Wer seiner GmbH ein Darlehen gibt, hat im Insolvenzfall gegenüber anderen Gläubigern das Nachsehen. Und wem sein Darlehen für seine GmbH im letzten Jahr vor der Insolvenz zurückgezahlt wurde, der muss es dem Insolvenzverwalter wieder herausgeben. So steht es jetzt klar im Gesetz. Bisher galten diese Regeln nur für „kapitalersetzende Darlehen“. Die Urteile, die erklärten, was darunter zu verstehen ist, füllten Bibliotheken. Die alte Regelung war oft schwer zu verstehen und ihre praktischen Folgen für die Unternehmen unberechenbar. Wer jetzt noch der eigenen GmbH Geld leiht, kennt dieses Risiko.
Thomas Münster