Abrechnen ohne Ärger

Umsatzsteuer Um den Steuerbetrug am Bau zu bekämpfen, ist im Gesetz die Nettorechnung eingeführt worden. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt praktische Details.

„Bauunternehmer werden bei falschen Rechnungen vom Finanzamt haftbar gemacht.“Steuerberater Michael Stoll, Pforzheim - © Stoll

Abrechnen ohne Ärger

Mit 177 Milliarden Euro ist die Umsatzsteuer inzwischen größte Steuerquelle von Bund und Ländern. Damit sie weiter kräftig sprudelt, achten die Finanzämter akribisch darauf, dass alle Leistungen korrekt abgerechnet werden. Vor allem im Bau und Ausbau, wo Rechnungen nicht immer akkurat geschrieben werden. Um dagegen vorzugehen, hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben (Erlass) neue Regeln für Rechnungen in den Baubranchen aufgestellt, die von Finanzämtern beachtet werden müssen und die Baubetriebe kennen sollten.

Das Schreiben dreht sich vor allem um die sogenannte Nettorechnung, bei der das Prinzip der Umsatzsteuer einfach umgedreht wird. Der Auftragnehmer muss einem Kunden, der selbst Bauunternehmer ist, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Dieser berechnet die 19 Prozent selbst und überweist sie ans Finanzamt. Vorteil für den Staat: Die Steuer zahlt derjenige, der sie sich als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückholt. Da er an der Gutschrift interessiert ist, wird er die Steuer zügig und korrekt zahlen.

Einer der wichtigsten Punkte in dem Schreiben ist die Frage, wann der Auftraggeber als Bauunternehmer einzustufen ist. Hierfür genügt es bereits, dass er „nachhaltig“ Bauleistungen erbringt. Die Schwelle dafür ist niedrig: Mehr als zehn Prozent seines Umsatzes müssen für Bau- oder Ausbauarbeiten anfallen, dann gilt für ihn die Regel der Nettorechnung. Auch Betriebe, die mit ihrer geplanten Geschäftsentwicklung voraussichtlich die Schwelle überschreiten, und Bauträger, die selbst Bauaufträge vergeben, fallen unter diese Regelung. Liegt der Bauumsatz zwischen deutschen Unternehmen auch nur geringfügig unter der Schwelle von zehn Prozent, muss der Auftragnehmer eine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausstellen. Bei Auftragnehmern im Ausland muss stets eine Nettorechnung ausgestellt werden, betont das Schreiben ausdrücklich.

Rechnungen sofort prüfen

Wer sich nicht an das Prinzip Nettorechnung hält, riskiert Ärger und Steuernachzahlungen. Michael Stoll, Steuerberater in Pforzheim, kennt das aus seiner täglichen Praxis sehr gut: „In der Hektik am Bau übersehen viele Handwerker Fehler in den Rechnungen.“ Fallen diese erst in einer Betriebsprüfung auf, können sie häufig nicht mehr korrigiert werden. Entdeckt der Betriebsprüfer einen Fehler in einer Eingangsrechnung, muss der Auftraggeber zunächst die Rechnung an den Absender zurückschicken. „Selbst berichtigen darf er sie nicht“, warnt Experte Stoll, „das wäre Urkundenfälschung.“ Wenn der Auftragnehmer sich zu lange Zeit lässt, kann es sein, dass der Betrieb des Ausstellers gar nicht mehr existiert. In diesem Fall streicht das Finanzamt dem geprüften Betrieb die Vorsteuer aus dieser Rechnung, also die Steuergutschrift – eine Rückzahlung ans Finanzamt wird fällig. „Deshalb sollten Eingangsrechnungen sofort geprüft werden, spätes-tens jedoch in den Tagen vor dem Jahreswechsel und Anfang 2010“, rät Michael Stoll. „Wer dabei Fehler entdeckt, kann jetzt noch in aller Ruhe Korrekturen veranlassen.

Besonders genau sollten Bauunternehmer ihre Rechnungen prüfen, die bisher Bruttorechnungen ausstellen durften, 2009 jedoch wegen der Zehn-Prozent-Regel erstmals Nettorechnungen verschicken mussten. Bei den am Bau üblichen Abschlagszahlungen kann hier ein Mix aus Teilrechnungen brutto und netto entstanden sein. Dieser muss beseitigt, brutto abgerechnete Abschlagszahlungen in der Schlussrechnung berichtigt werden. Das Finanzamt verzichtet auf diese Korrektur, wenn der Auftragnehmer die Steuer bereits angegeben und überwiesen hat.

Etwas anderes gilt, wenn Abschlagszahlungen vereinbart wurden, als der Bauunternehmer noch Bruttorechnungen ausstellen durfte, das Geld aber erst überwiesen wird, wenn er Nettorechner ist. Hier, so das Schreiben, muss die Abschlagsrechnung auf jeden Fall korrigiert werden.

„Im Zweifelsfall sollten Handwerksunternehmer im Bau und Ausbau einfach ihren Steuerberater anrufen“, rät Experte Michael Stoll. Das hilft Ärger mit dem Betriebsprüfer und mit zeitaufwendigen Rechnungskorrekturen zu vermeiden.

Vielen Unternehmern gelingt das offenbar schon. Die Erfolgsstatistik der Betriebsprüfung jedenfalls spricht dafür: Die Umsatzsteuer rangierte 2008 mit 1,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen gerade mal auf Platz vier der Liste.

harald.klein@handwerk-magazin.de