Anlegerschutz | Abgestürzte Kurse, versteckte Provisionen bei einem Totalschaden will die Bank nicht einstehen. Doch mit dem neuesten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs muss sie es immer öfter.
Bank zur Kasse bitten
90000 Euro Schadenersatz winken einem Anleger der HypoVereinsbank in München. Der Verlust war durch einen massiven Kurseinbruch seiner Anteile für 140000 Euro an einem Aktienfonds entstanden, die er im Jahr 2000 bei der Bank gekauft hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seinen Anspruch in einem Grundsatzurteil deshalb bejaht, weil der Bankberater die versteckten Provisionen („Kickbacks“) des Emittenten der Papiere verschwiegen hatte (XI ZR 586/07). Damit setzt das höchste deutsche Zivilgericht seine anlegerfreundliche Recht-sprechung fort. Auch andere Anleger mit Verlusten können jetzt hoffen.
„Das jetzige Urteil trifft Aussagen, die weit über die Kickback-Fälle hinaus für das gesamte Bankrecht von elementarer Bedeutung sind“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp in Kirchentellinsfurt bei Tübingen, der das Urteil erstritten hat. Mit dem Urteil gilt jetzt auch für Wertpapiere und Derivate, dass noch alle Schäden aus Vorgängen der letzten 30 Jahre erfolgversprechend geltend gemacht werden können. „Denn bei einem bedingt vorsätzlichen Handeln der Bank, das der Bundesgerichtshof hier für möglich hält, greift die kurze Verjährungsvorschrift von drei Jahren für fahrlässige Falschberatung nicht“, so Tilp.
Den bedingten Vorsatz vermutet der BGH darin, dass die HypoVereinsbank ihre Berater nicht angewiesen hat, die Kunden detailliert über die Risiken einer Anlage zu informieren. „Organisationsverschulden“ nennen das die Richter. Ob dieses im Fall des Klägers konkret vorlag, muss jetzt die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, in einem erneuten Verfahren prüfen.
Die „heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossenen Zahlungen“, wie die Richter in Karlsruhe Kickbacks beschreiben, müssen dem Kunden nach einer Richtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) offengelegt werden. Hintergrund: Der Anleger soll abwägen können, ob der Bankberater die Papiere vielleicht gerade wegen der Provision besonders empfiehlt, die der Bank zufließt.
Zwar muss immer noch der Kunde beweisen, dass er von der Bank nur unzureichend informiert wurde. Die Details dazu sowie den Zusammenhang zwischen falscher Beratung und Kursverlust muss er jedoch nicht belegen. Hier liegt die Beweislast bei der Bank. „Das ist sachgerecht und wichtig“, findet Tilp, „weil die Bank regelmäßig ihren angestellten Berater und damit sich in Schutz nimmt, um Schadenersatzansprüche abzuwehren.“
Das BGH-Urteil eröffnet auch geprellten Anlegern von Zertifikaten der insolventen US-Bank Lehman Brothers Chancen. „Sie haben meist gute Chancen“, weiß Rechtsanwalt Oliver Busch von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner in München, dessen Kanzlei mehrere Anleger mit Lehman-Papieren vertritt.
Die ersten Urteile zugunsten von Lehman-Anlegern gibt es seit einigen Wochen: Das Landgericht Hamburg hat in zwei Entscheidungen die Hamburger Sparkasse dazu verurteilt, ihren Kunden das in Lehman-Papiere investierte Kapital zurückzuzahlen (310 O 4/09, 325 O 22/09). Die Sparkasse hatte weder über Kickbacks noch über das schon damals erkennbare Risiko der Lehman-Zertifikate informiert. Im erstgenannten Urteil stützten sich die Richter auch darauf, dass der Anleger nicht über die fehlende Einlagensicherung für die Zertifikate informiert worden war.
„Wenn der Berater einer Bank den Erwerb eines Zertifikats empfohlen hat und dies den Anlagezielen oder der Risikoneigung des Anlegers widerspricht, kann die Bank haften“, so Rechtsanwalt Oliver Busch. Auch Carsten Heise, Rechtsanwalt bei der Deutschen Schutzvereinigung (DSW) für Wertpapierbesitz in Düsseldorf, sieht hier „für die meisten Anleger gute Chancen auf Schadenersatz“. Den 28000 Mitgliedern des DSW steht für 95 Euro Jahresbeitrag kostenloser Rechtsrat zur Verfügung. Zur Vorbereitung gibt es auf der Webseite www.dsw-info.de einen Fragebogen für fehlerhafte Anlageberatung. „Zusammen mit einer Kopie des Kundenfragebogens, den die meisten Banken bei der Beratung ausfüllen, und dem Kaufbeleg für die Anlage, haben wir dann eine gute Grundlage“, so Carsten Heise.
„Allzu euphorisch sollten Anleger aber nicht sein“, dämpft Rechtsanwalt And-reas Tilp zu große Hoffnungen auf Schadenersatz. Seine auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts für Investoren führende Kanzlei Tilp Rechtsanwälte vertritt mehrere Dutzend geschädigter Zertifikateanleger im Fall Lehman Brothers. Hinzu kommen Investoren im Fall Hypo Real Estate (HRE), wo Andreas Tilp gerade eine 320-Millionen-Klage auf Schadenersatz beim Landgericht München wegen fehlender Gewinnwarnungen und horrender Kursverluste eingereicht hat.
„Denn nach der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 63/05) ergeben sich selbst bei Bestehen eines Beratungsvertrages keine fortdauernden Überwachungs- und Beratungspflichten der Bank hinsichtlich der von ihr empfohlenen Wertpapiere“ erläutert Tilp. Aber auch er empfiehlt, den Rat des im Bankrecht erfahrenen Anwalts einzuholen (Interview). „Er kann einschätzen, ob es Sinn macht zu versuchen, die Bank in Regress zu nehmen.“ -
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