Gewährleistung | Oft bauschen säumige Kunden kleine Mängel auf oder schieben welche vor, wenn sie nicht zahlen wollen. Dieses Argument sollten Sie ihnen schnellstmöglich aus der Hand nehmen.
Ausrede beseitigen
Sicherheitskonzept: Kfz-Meister Hans Medele, Geschäftsführer des Autohauses Medele & Geyer in Weilheim, Landsberg am Lech und Füssen schränkt das Mängelrisiko weitestgehend ein:
1. „Wir prüfen Gebrauchte bei der Hereinnahme sorgfältig. Dafür werden die Verkäufer bei TÜV und Dekra geschult.“
2. Zweitens besichtigen neutrale Gutachter wie die Dekra die Autos zeitnah zum Verkauf, „als Beweis für die Mängelfreiheit“.
3. Der Käufer bekommt für ein Jahr eine Gebrauchtwagenversicherung.
4. Die AGB beschränken die Gewährleistung auf diese Zeit.
5. Fahrzeuge, die älter als acht Jahre sind, werden nicht an Privatkunden verkauft. Grund: Für diese gibt es in der Regel keine Gebrauchtwagenversicherung mehr. Als Neuwagenhändler muss das Unternehmen aber auch ältere hereinnehmen. „Die verkaufen wir nur an Händler, denn da können wir die Gewährleistung ausschließen, oder ins Ausland.“
Das Unternehmen mit 130 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Umsatz im Jahr ist bislang gut damit gefahren. Das gilt auch für eventuelle Mängel bei Reparaturen, „die selbst in der besten Werkstatt mitunter vorkommen“, wie Hans Medele auch als Obermeister der Kfz-Innung für München und Oberbayern einräumt. „Sie werden schnellstmöglich behoben, im Zweifelsfall auch auf Kulanz oder nachdem die sehr gut arbeitende Schiedsstelle unserer Innung eingeschaltet wurde“. Mängel einfach nur vorzuschieben um die Zahlung hinauszuzögern, lässt das Autohaus jedoch nicht zu (siehe Seite 10 ff.).
Dass die Gewährleistung vor einigen Jahren von sechs Monate auf zwei Jahre vervierfacht worden ist (bei Gebäuden fünf Jahre), macht den potenziellen Streit mit Kunden nicht gerade einfacher. Unternehmen können ihre Haftung beim Verkauf an Verbraucher seitdem nicht mehr ausschließen. Und es gilt eine „Beweislastumkehr“: Zeigt sich in den ersten sechs Monaten ein Mangel, muss der Verkäufer nachweisen, dass dieser beim Verkauf noch nicht vorhanden war, sonst haftet er. *Gebrauchtwagenfalle. Ein Problem im Kfz-Handel sind vor allem Gebrauchte, die an Verbraucher gehen, für sie gilt die volle Gewährleistung samt Beweislastumkehr. Davor bieten AGBs keinen Schutz, sie können höchstens die Gewährleistung auf ein Jahr abkürzen. Dieses Risiko betrifft nicht nur den Kfz-Handel, sondern auch jedes Handwerksunternehmen, das ausgemusterte Fahrzeuge durch Verkauf an Privatleute verwertet.
Zwar ist es kein Mangel, dass der Gebrauchte nicht neu ist und Verschleißerscheinungen aufweist. Doch Alter entschuldigt nicht alles. So ist ein Motorschaden an einem Opel Vectra Diesel mit 88000 Kilometern vier Monate nach dem Verkauf für das OLG Frankfurt am Main kein altersgemäßer Verschleiß, sondern bei einem modernen Mittelklassewagen ein Mangel (24 U 198/04). Allerdings kann der Hinweis im Kaufvertrag auf eine überdurchschnittliche Abnutzung das Haftungsniveau senken.
Ulrich Dilchert, Geschäftsführer beim Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (ZVK) in Bonn, bestätigt: „Wo der Verkäufer sauber arbeitet, passiert auch bei Gebrauchtwagen meistens nichts.“
*Rückgriff. Ganz andere Probleme macht der Verkauf von neuen Produkten. Im Geschäft mit Unternehmen lässt sich die Gewährleistung per AGB abkürzen, im Verbrauchergeschäft führt kein Weg an der zweijährigen Gewährleistung mit Beweislastumkehr vorbei. Dafür kann der Letztverkäufer hier den kompletten Gewährleistungsärger samt allen Nebenkosten an seinen Lieferanten weiterreichen. Dieses Rückgriffsrecht darf der Lieferant ihm mit keiner Klausel nehmen, aber er kann es mit unangenehmen Fragen zu Fall bringen:
- Hat das Kaufobjekt einen Mangel und liegt nicht etwa ein Bedienungsfehler vor? Deshalb rät Betriebsberater Frank E. Eichhorn, Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke, Frankfurt am Main, vor dem Erteilen von Zusagen oder Ersatzleistungen an den Kunden den vermeintlichen Mangel wenigstens auf Plausibilität zu prüfen. Im Zweifel sollte versucht werden, das Vorgehen mit dem Lieferanten abzustimmen.
- Wurde für den Privatbereich gekauft? Nur dafür gilt das Rückgriffsrecht. Unklarheit gibt es oft bei Produkten wie PCs, die privat ebenso wie von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern genutzt werden.
- Sind die für die Abwicklung der Gewährleistung notwendigen Kosten nachweisbar?
*Branchenunterschiede. Bei der praktischen Handhabung gibt es große Unterschiede zwischen den Branchen. Die deutsche Automobilindustrie etwa reagierte seinerzeit auf die Gesetzesänderung sauer, die meisten Hersteller strichen ihre Garantien und – alles lief weiter wie bisher. Seit 2005 sind die meisten zur Garantie zurückgekehrt.
Anders im Elektrohandwerk. Da hat der Zentralverband mit einer Anzahl Herstellern folgende Vereinbarung getroffen:
-Der Hersteller bietet mindestens zwei Jahre Gewährleistung, er tauscht über den Großhandel schnellstmöglich kostenlos die Mangelware aus, ohne Nachweis der Anfänglichkeit des Mangels und der Verbrauchereigenschaft des Kunden.
-Das Handwerksunternehmen verzichtet auf Ersatz aller weiteren Kosten für Austausch oder Reparatur, außerdem läuft diese Gewährleistung längstens drei Jahre ab Produktion.
*Werkvertragsregeln. Strengere Regeln gelten auch beim Werkvertrag: Die Standardgewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre statt sechs Monate, jedoch ohne Beweislastumkehr. Diese Frist lässt sich durch AGB auf ein Jahr halbieren, auch gegenüber Verbrauchern. Das hat Hans Medele getan, doch damit begnügt sich der Kfz-Meister nicht. „Wir haben die Qualitätsstandards erhöht.“ Jedes Auto wird jetzt auch nach kleineren Arbeiten mit Probefahrt abgenommen.
*Unbekannte Risiken. Bei Mängeln hat das Unternehmen auch die Transport- und Wegekosten des Kunden zu tragen. Doch bislang ist kaum zu beobachten, dass diese bei Reklamationen geltend gemacht werden. Häufig unklar ist auch, was bei der Rückabwicklung wegen Mängeln alles zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Käuferin eines Neufahrzeugs nach der Rückgabe wegen Mängeln auch Ersatz für ihre Aufwendungen wie Alufelgen, Navigationssystem und mehr verlangen kann, insgesamt rund 5500 Euro (VIII ZR 275/04). Sie musste sich lediglich einen Abzug von 20 Prozent der vergeblichen Mehrkosten gefallen lassen, weil sie das Fahrzeug bereits ein Jahr genutzt hatte. Dagegen spielte es keine Rolle, dass sie als Bauunternehmerin nicht so umfangreiche Rechte genießt wie ein Privatkunde. Auf den maßgeblichen Paragraf 284 BGB können sich auch Unternehmer berufen.K
Thomas Münster
harald.klein@handwerk-magazin.de