Bundesfinanzhof: Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug

Damit der Handwerker in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommt, müssen nicht nur zahlreiche formale Angaben erfüllt sein. Vielmehr muss der Handwerker auch prüfen, ob die Angaben seines Lieferanten stimmen. Wie weit diese Prüfung gehen muss, klärt derzeit der Bundesfinanzhof.

Wie weit der Vertrauensschutz eines Handwerkers gegenüber seinem Lieferanten gehen darf, klärt gerade der Bundesfinanzhof. - © © Gajus - Fotolia.com

In einem aktuell anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 31/14 muss der Bundesfinanzhof klären, ob ein vorsteuerabzugsbegehrender Unternehmer auf die Angaben seines Lieferanten vertrauen darf und ob ihm der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn sich die Angaben später als falsch erweisen.

Vorfahrt für den Vertrauensschutz

In der Praxis ist die Frage, ob ein Handwerker auf die Angaben seines Geschäftspartners tatsächlich vertrauen darf, enorm wichtig. Immerhin sind Unternehmer schon heute mit zahlreichen Pflichten belastet. Es ist daher zu hoffen, dass das oberste deutsche Finanzgericht den Vorsteuerabzug nur dann verwehrt, wenn der vorsteuerbegehrende Unternehmer tatsächlich von den falschen Angaben wusste oder sich die Unrichtigkeit hätte aufdrängen müssen. In allen anderen Fällen sollte der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen gewährt werden.

Tipp: Handwerker, die ein ähnliches Problem mit der Rechnung eines Geschäftspartners haben und vom Finanzamt den Vorsteuerabzug verwehrt bekommen, sollten sich unter Angabe des Aktenzeichens an das aktuelle Verfahren anhängen.