Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH müssen bei ihren Bezügen so manche Besonderheit beachten. Aktuell erhalten Sie jedoch Rückendeckung durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs.

Im Normalfall richtet sich die Lohnbesteuerung auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Lohnzuflusses. Eine Ausnahme ist lediglich gegeben, wenn die Gesellschaft eine bereits fällige Vergütung schuldet. Da im Ergebnis der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darüber entscheidet, wann diese fällige Vergütung tatsächlich ausbezahlt wird, wird der Zufluss schon bei Eintritt der Fälligkeit fingiert. Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer durch Hinausschieben der Auszahlung über den Zeitpunkt der Lohnbesteuerung bestimmen kann.

Aktueller Praxisfall

In einem aktuellen Fall stellte sich das Finanzamt nun auf den Standpunkt, dass Sonderzuwendungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zugeflossen seien, obwohl tatsächlich keine Auszahlung erfolgt war. Das Finanzamt wollte so eine Lohnbesteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer erreichen. Die Finanzbeamten argumentierten, dass das nicht ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld dennoch zugeflossen ist, weil dies vertraglich vereinbart war. Dabei übersah der Fiskus jedoch, dass der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den fraglichen Jahren überhaupt nicht mehr bestand.

Positive Rechtsprechung

Gegen diese fiskalische Meinung richtet sich nun das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 24/12) und stärkt die Rechte der Gesellschafter-Geschäftsführer von Handwerker-GmbHs. Klar und deutlich urteilen die obersten Finanzrichter der Republik: Wird eine arbeitsvertragliche Zusage vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Zuwendung aufgehoben, kann der Zufluss dieser Zuwendung nicht fingiert werden. Dementsprechend darf auch keine Lohnsteuer festgesetzt werden.