Korrekter Betriebsausgabenabzug zum Jahreswechsel

Für die Frage, wann Handwerker den Betriebsausgabenabzug vornehmen dürfen, kommt es entscheidend darauf an, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Je nachdem, ob eine Bilanz oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gefertigt wird, gelten andere Regeln. Insbesondere zum Jahreswechsel sollten Handwerker darauf achten, dass ihre Ausgabe auch tatsächlich dem richtigen Jahr zugeordnet wird.

Handwerker, die ihren Gewinn mittels Bilanz ermitteln, müssen für den Zeitpunkt der Gewinnminderung grundsätzlich auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Betriebsausgabe abstellen. Dies bedeutet: Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (z. B. der Abfluss vom Bankkonto) ist irrelevant.

Hierzu ein Beispiel: Handwerker Müller bilanziert. Im Dezember hat er einen Subunternehmer beauftragt. Dieser erledigt den Auftrag noch im Dezember. Die Bezahlung des Subunternehmers erfolgt jedoch erst im Januar.

Lösung: Obwohl die Zahlung erst im Januar des Folgejahres erfolgt, muss der Handwerker die Kosten bereits im Dezember gewinnmindernd ansetzen. Der Grund: Da die Arbeiten im Dezember erledigt wurden, gehören sie wirtschaftlich noch ins Vorjahr.

Geldflussprinzip bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Anders sieht es jedoch bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aus. Hier gilt grundsätzlich das Geldflussprinzip: Unabhängig vom Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit wirkt die Betriebsausgabe zum Zeitpunkt ihrer Leistung, in der Regel also mit tatsächlichem Abfluss vom Bankkonto, gewinnmindernd. Im vorgenannten Beispiel würden die Bezahlung des Subunternehmers ­­­ also erst im Januar als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Ausnahme Kreditkartenzahlung

Dies gilt jedoch nicht bei Zahlung mit Kreditkarte. Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 5 K 1875/10) entschieden, dass bei Bezahlung mittels Kreditkarte der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt. Die erst später kommende Belastung auf dem Bankkonto ist irrelevant. Die Richter begründen das Urteil damit, dass bei der Kreditkarte der Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt der Zahlung auseinanderfallen. Für die Steuerminderung ist jedoch der Leistungszeitpunkt, also die Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg, entscheidend.