Leiharbeit Worauf sich Firmenchefs ab 2017 einstellen müssen

Mit einer Verschärfung der bestehenden Gesetze zu Leiharbeit und Werkverträgen will Arbeitsministerin Andrea Nahles erreichen, dass die im Vergleich zur Stammbelegschaft oft deutlich schlechter bezahlten Leiharbeiter künftig nicht mehr beliebig lange ohne Lohnanpassung im gleichen Betrieb eingesetzt werden dürfen.

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Im Handwerk werden Leiharbeiter vor allem in den Branchen Metall und Elektro sowie am Bau eingesetzt.

Die wichtigste Änderung aus Sicht der Arbeitgeber ist die gesetzliche Pflicht zu einem „Equal Pay” nach neun Monaten. Dieser bedeutet, dass Leiharbeiter dann den gleichen Lohn erhalten müssen wie vergleichbare Mitarbeiter der Stammbelegschaft. Die in einigen Branchen bestehenden Zuschlagstarifverträge können jedoch fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor, so dass Leiharbeiter schon in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld erhalten. Darüber hinaus muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.

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Neue Pflicht zur Übernahme nach 18 Monaten Leiharbeit

Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Arbeiten Leiharbeiter über diesen Zeitraum hinaus im Betrieb, müssen sie von diesem übernommen werden. Hat der Entleihbetrieb kein Interesse daran, muss der betreffende Mitarbeiter vom Verleiher abgezogen werden. Auch bei dieser Regelung können sich die Tarifpartner auf eine längere Überlassung einigen. Nicht an den Tarif gebundene Entleiher haben die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder:

  • einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen
  • oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

Keine Erlaubnis mehr zum Verleih „auf Vorrat“

Weil sich viele Probleme der Leiharbeit nach Einschätzung von Arbeitsministerin Nahles in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert haben, verschärft das neue Gesetz auch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung. So ist es laut Nahles inzwischen gängige Praxis, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird.

Die vorgesehenen Regelungen ändern das, auch die oft genutzte „Vorratsverleiherlaubnis“ wird abgeschafft. So sollen Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, künftig keine  Möglichkeit mehr haben, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren.

Gesetz gilt ab 1. Januar 2017 mit Übergangsregelung

Die gesetzlichen Neuregelungen sollen nach Auskunft des Arbeitsministeriums zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Zur Überlassungshöchstdauer und zur Neuregelung von Equal Pay nach neun Monaten ist zudem eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 nicht berücksichtigt werden. So soll sichergestellt werden, dass laufende Einsätze von Leiharbeitnehmern nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichen der Höchstgrenze beendet werden müssen.