Wissensquiz: Mitarbeiterkontrolle im Betrieb – Was ist erlaubt und was nicht?

Testen Sie ihr Wissen und finden Sie heraus, auf welche Spielregeln bei der Kontrolle von Mitarbeitern, Kollegen und Auszubildenden in einem Handwerksunternehmen gelten. Die Lösungen zu den Fragen sind zum Teil in unseren Beiträgen versteckt. Viel Spaß beim Quiz!

Das Quiz „Mitarbeiterkontrolle“ prüft Ihr Wissen als Unternehmer und Arbeitgeber. Testen Sie Ihr Wissen und finden Sie heraus, ob Sie ihre Mitarbeiter im Griff haben. - © Albachiaraa/Fotolia.com

Frage: Darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern bei der Nutzung des Internets am Arbeitsplatz verbieten, private E-Mails zu checken oder nachzuschauen, welche Neuigkeiten es in der Fußball-Bundesliga gibt?

Antwort a: Nein der Arbeitgeber kann nicht vorschreiben, wie der Mitarbeiter das Internet während der Arbeitszeit noch nutzt. Wer einen Internetzugang zur Verfügung stellt, der muss dem Mitarbeiter auch die Freiheit beim Surfen lassen.

Antwort b: Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder per Aushang festlegen, ob der Angestellte das Internet privat nutzen darf, die Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, oder das Surfen für den Mitarbeiter generell komplett verboten ist.

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Wissensquiz

Frage: Ist der Chef befugt, alle E-Mails zu kontrollieren, die bei seinen Angestellten ankommen oder die jene verschicken?

Antwort a: Nein, wenn die E-Mail-Nachrichten als „privat“ gekennzeichnet sind, darf der Arbeitgeber die Nachrichten definitiv nicht lesen. Alle anderen Mails darf er jederzeit einsehen.

Antwort b: Ja, da der E-Mail-Account auf einem Geschäfts-PC angemeldet ist, kann der Arbeitgeber die Mails der Mitarbeiter kontrollieren.

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Frage: Wenn der Arbeitgeber keine klar definierten Regeln für die Nutzung des Internets durch seine Mitarbeiter festlegt, bin ich als Arbeitnehmer vogelfrei und kann während der Arbeit zum Beispiel auch chatten.

Antwort a: Wenn es keine klare Regelung im Betrieb gibt, hat mein Chef keine rechtliche Grundlage, mich beim Surfen im Internet zu kontrollieren. Nutzen Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat länger und vernachlässigen sie dadurch ihre Arbeit, dann darf der Chef sie rügen.

Antwort b: Das ist schwierig. Einen Freibrief gibt es zwar nicht, aber wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets über einen längeren Zeitraum stillschweigend duldet, kann der Angestellte davon ausgehen, dass er prinzipiell nichts gegen das Verhalten und dem Umgang mit dem Internetzugang hat.

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Frage: Was passiert, wenn der Chef, trotz Verbot, den Mitarbeiter doch beim privaten Surfen im Internet erwischt?

Antwort a: Der Chef darf dem Mitarbeiter sofort kündigen, weil er bewusst gegen die Vorschrift verstoßen hat.

Antwort b: Hat der Angestellte trotz Verbot im Internet privat gesurft, bekomme er erst eine Abmahnung. Außerdem kann es für den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht schwierig werden, weil er einen exakten Nachweis über die private Internetnutzung erbringen müsste.

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Frage: Wie sichern sich Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten beim Thema privater Internetnutzung richtig ab?

Antwort a: Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten die Vorschrift mündlich mitteilen. Das Wort des Chefs gilt genauso wie eine schriftliche Vereinbarung.

Antwort b: Der Unternehmer kann nur schriftlich festlegen, ob überhaupt und wenn ja, wie oft, seine Mitarbeiter das Internet privat nutzen dürfen.

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Frage: Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter per Video überwachen, wenn er den Verdacht hat, dass Arbeitsmaterialen verschwinden oder der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß seiner Arbeit nachgeht?

Antwort a: Jede andauernde und heimliche Videoüberwachung der einzelnen Angestellten ist prinzipiell verboten.

Antwort b: Der Einsatz von Videoüberwachung ist dem Chef nur erlaubt, wenn er die Angestellten darüber in Kenntnis setzt, dass er zu Sicherheitszwecken, wie etwa in Verkaufsräumen, das Geschehen aufzeichne. Stichprobenartig darf er zum Beispiel nur zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung laufen lassen.

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Frage: Darf der Handwerksunternehmer seine Stellenbewerber über die sozialen Netzwerke ausspionieren?

Antwort a: Jein. Es ist zwar nicht verboten, das öffentlich sichtbare Profil des Bewerbers auf facebook anzuschauen, sich als „getarnter“ Freund jedoch intime Details des Bewerbers zu erfahren, ist jederzeit verboten.

Antwort b: Ganz klar. Fachkräfte sind in diesen Zeiten sehr rar, weshalb die Bewerberauswahl des Arbeitgebers zu 100 Prozent passen muss. Hierfür braucht er alle relevanten Informationen zu seinem potenziellen neuen Mitarbeiter.