Winterdienst: Kundenparkplatz muss nicht komplett geräumt sein

Ein öffentlicher Parkplatz muss nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten werden, das hat das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt. In dem Streitfall war eine Frau auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei gestürzt. Lesen Sie hier, warum der Bäcker hierfür nicht haften musste.

Kundenparkplätze müssen zwar geräumt werden, sie müssen aber nicht komplett eisfrei sein. - © Thomas Max Müller / www.pixelio.de

Auf Kundenparkplätzen besteht grundsätzlich Räum- und Streupflicht. Wenn Passanten und Kunden auf diesen frei zugänglichen Flächen aufgrund von Eis und Schnee zu Schaden kommen, können Handwerksunternehmer dafür haftbar gemacht werden. Die Fläche muss aber nicht komplett eisfrei sein. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss erklärt.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war eine Kundin auf dem Parkplatz einer Bäckerei auf einer Eisfläche ausgerutscht und wollte vor Gericht über 12.000 Euro Schadensersatz und mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld geltend machen. Das Landgericht wies die Klage ab, die eingereichte Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte ebenfalls keinen Erfolg. Den Richtern genügte es in diesem Fall, dass die Gefahrenstelle erkennbar gewesen sei. Öffentliche Parkplätze brauchen demnach nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Glättestellen gelten als hinnehmbar, falls sie den Weg nicht vollständig versperren. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten müsse nicht gewährleistet sein. Selbst einige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain sind laut Beschluss hinnehmbar. (weitere Details lesen Sie im Beschluss des OLG Koblenz, AZ 5 U 582/12.)

Tipp: In Deutschland ist die Räumpflicht bei Schnee und Eis regional unterschiedlich geregelt. Handwerksunternehmer erkundigen sich am besten bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach den dort geltenden Regelungen und Uhrzeiten.