Wickelprämie kassieren

Elterngeld | Monatlich bis zu 1800 Euro zahlt Vater Staat für die Kinderbetreuung. Auch Selbständige können davon profitieren.

Wickelprämie kassieren

Schwanger? Dann gehören Sie zu den Gewinnern. Seit dem 1. Januar 2007 gibt es für Wickeln, Füttern und Schlafentzug Geld vom Staat – und nicht zu knapp. Wer es bekommt und wie es funktioniert: ein Überblick.

Wer hat Anspruch? Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld. Neu ist, dass auch nicht verheiratete Paare Elterngeld bekommen. Seit dem 1. Januar fördert der Staat das Elternteil, das zu Hause bleibt und das Kind in den ersten zwölf Monaten betreut. Maximal 30 Stunden darf man in der Woche arbeiten.

Wie hoch ist es? Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettogehalts von dem Partner, der zu Hause bleibt. Es gibt mindestens 300 Euro, höchstens aber 1800 Euro. Am Mutterschaftsgeld, das Nettogehalt während der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, ändert sich nichts. Es wird mit dem Elterngeld verrechnet. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Auch wenn ein Elternteil vor der Geburt nicht zwölf Monate durchgehend gearbeitet hat, wird der Verdienst aus dieser Tätigkeit auf 12 Monate hochgerechnet und durch zwölf geteilt. Von dieser Summe gibt es dann 67 Prozent an Elterngeld. Den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich erhalten Eltern, die nicht berufstätig sind (Studenten, ALG-II-Empfänger oder Mütter, die noch in der Elternzeit von einem älteren Kind sind).

Für Selbständige? Auch Selbständige können von der neuen Förderung profitieren. Sie erhalten ebenfalls 67 Prozent ihres Nettoeinkommens. Bei ihnen wird das Elterngeld nach ihrem Gewinn (nach Abzug der Steuern) vom Vorjahr errechnet. Grundlage dafür ist der letzte Steuerbescheid. Liegt er noch nicht vor, wird das Elterngeld vorläufig aufgrund einer Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung bezahlt, bis der aktuelle Steuerbescheid nachgereicht wird. Da Selbständige kein Mutterschaftsgeld bekommen, wird das Elterngeld ab dem Tag der Geburt bezahlt und nicht wie bei Angestellten ab dem dritten Monat im Anschluss an das Mutterschaftsgeld.

Wie lange wird gezahlt? Maximal zwölf Monate wird einem Elternteil Geld überwiesen. Wenn im Anschluss der Partner für weitere zwei Monate das Kind betreut und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet, wird das Elterngeld auf 14 Monate verlängert. Bei Angestellten werden aber acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss (knapp 77 Euro) auf das Elterngeld angerechnet.

Was ist steuerlich zu beachten? Elterngeld ist steuerfrei. Es wird aber beim Festlegen des Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt und erhöht den Steuersatz. Wer als Ehepartner vor der Geburt die Steuerklassen wechseln will, sollte sich vorher unbedingt beraten lassen. Geht zum Beispiel die Frau von Steuerklasse V in Klasse IV, erhöht sie damit ihr Nettoeinkommen – und damit das Elterngeld. Möglich wäre auch ein Wechsel in III, allerdings muss dann der Partner mit Klasse V vorlieb nehmen, was höhere Steuern und damit weniger Nettoeinkommen bedeutet. Erst in der Steuererklärung gleicht sich dieser Nachteil aus. Wechselt die Ehefrau in Klasse V und er in III, gibt es weniger Elterngeld. Im Ernstfall sind später ihr Arbeitslosen- und Krankengeld niedriger, weil mit weniger Nettoeinkommen auch die Beiträge zur Sozialversicherung sinken. Ein Wechsel der Steuerklassen muss bis zum 30. November beantragt werden.

Wo wird Elterngeld beantragt? Die Förderung kann rückwirkend – bis zu drei Monate – nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Zuständig sind die Erziehungsgeldstellen der jeweiligen Bundesländer. Dort gibt es auch die Anträge für das Elterngeld. Dafür brauchen die Eltern die Geburtsurkunde des Kindes, eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder bei Selbständigen den Steuerbescheid des Vorjahres, bei Teilzeitangestellten eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Stundenzahl, Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld. Im Antrag für die Erziehungsgeldstelle (nicht beim Arbeitgeber) muss angegeben werden, ob und wie sich die Eltern die Betreuungszeit teilen wollen. Beide Eltern müssen das Formular dann unterschreiben.

cornelia.hefer@handwerk-magazin.de