Führerschein Wichtige Änderungen für Transporterfahrer

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Eine neue Vorschrift ändert die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E. Eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis gilt nur noch fünf Jahre. Für eine Verlängerung ist eine Gesundheitsprüfung nötig, meldet der Branchendienst "Fuhrpark und Management".

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Bei Führerscheinen für Transporterfahrer gibt es Änderungen. - © Steudel

Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium zum 28. Dezember 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Die Neuregelungen betreffen rückwirkend alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, C1E und CE. Für die Fahrerlaubnisklasse C1 war bei einer Erteilung ab dem 19. Januar 2013 vorgesehen, dass diese zunächst bis zum 50. Lebensjahr gültig ist und danach für jeweils fünf Jahre erteilt wird. War der Führerscheininhaber bei Neuerteilung dieser Klasse am 19. Januar 2013 bereits 45 Jahre alt, wurde die Klasse C1 nur noch für jeweils fünf Jahre zugesprochen. Gleiches galt für die Fahrerlaubnisklasse C1E.

Gesundheitsprüfung für Verlängerungen

Laut "Fuhrpark und Management" gilt nun Folgendes: Eine ab 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E gilt nur noch genau fünf Jahre ohne jede Ausnahme. Für eine Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse um weitere fünf Jahre muss der Nachweis über eine positive Gesundheitsprüfung einschließlich Augentest vorgelegt werden. Diese Befristung gilt selbst dann, wenn im Führerschein etwas anderes eingetragen ist.

Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

Mit C1 dürfen Kfz über 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse gefahren werden. Die Klasse C1E betrifft Fahrzeugkombinationen der Klasse B als Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse oder ein Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die jeweilige Fahrzeugkombination nicht insgesamt mehr als 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse aufweist.