Richtig absetzen: Schuldzinsen fremdfinanzierter GmbH-Anteile

Wer seine Anteile an einer Handwerker-GmbH fremdfinanziert, sollte darauf achten, dass die Schuldzinsen auch tatsächlich steuermindernd angesetzt werden können. In Frage kommt ein Abzug bei den Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu muss allerdings zunächst einmal ein Antrag gestellt werden.

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Seit Einführung der Abgeltungsteuer besteht ein generelles Werbungskostenabzugsverbot. Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass Kapitalerträge nicht mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 Prozent, sondern mit dem Abgeltungssteuersatz von fix 25 Prozent besteuert werden.

Für die Finanzierung von GmbH-Anteilen würde dieses Werbungskostenabzugsverbot jedoch bedeuten: Auch Schuldzinsen aus einem Darlehen, mit dem Anteile an einer Handwerks-GmbH erworben werden, können nicht steuermindernd angesetzt werden. Weil der Gesetzgeber jedoch schon bei Einführung der Abgeltungssteuer erkannt hat, dass diese Regelung in Einzelfällen zu einer Übermaßbesteuerung führen könnte, hat er eine Ausnahme vom generellen Werbungskostenabzugsverbot geschaffen.

Ausnahme auf Antrag

Auf Antrag kann der Anteilseigner einer GmbH auf die Besteuerung mittels Abgeltungssteuersatz verzichten und so auch das Werbungskostenabzugsverbot umgehen. Im Ergebnis werden dann Gewinnausschüttungen aus der Handwerker-GmbH durch die Werbungskosten in Form der Schuldzinsen gemindert und der Rest wird dann zum persönlichen Steuersatz herangezogen.

Voraussetzungen des Antrags

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist:

  • dass der Anteilseigner entweder zu mindestens 25 % an der Handwerker-GmbH beteiligt ist
oder
  • eine mindestens einprozentige Beteiligung besteht und zusätzlich auch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft erledigt wird.

Unmittelbar oder mittelbar beteiligt

In diesem Zusammenhang hat aktuell das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 09.12.2014 (Az: 3 K 2697/12) entschieden, dass diese Antragsmöglichkeit auch dann besteht, wenn es sich nur um eine mittelbare Beteiligung handelt. Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft nämlich nur mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft beteiligt. Dennoch besteht nach Meinung der Richter die Möglichkeit der Antragsstellung.

Revision anhängig

Leider beharrt der Fiskus auf seiner gegenteiligen Meinung und möchte bei einer mittelbaren Beteiligung schon die Möglichkeit der Antragsstellung nicht zulassen. Das letzte Wort wird jedoch der Bundesfinanzhof haben, da die Streitfrage dort unter dem Aktenzeichen VIII R 1/15 anhängig ist.

Sofern daher das Finanzamt sich auch bei Ihnen quer stellt, sollten Sie nicht zögern, Einspruch einzulegen, und unter Verweis auf das höchstrichterliche Verfahren die eigene Verfahrensruhe anstreben. Tatsächlich sind die Chancen auf eine positive Entscheidung ausgesprochen gut, da schon der Gesetzestext eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung erlaubt.