Mietrecht
Mieter, die Mängel in der Wohnung selbst beseitigen, bleiben grundsätzlich auf ihren Kosten sitzen, sagt der BGH.
MietrechtWer selbst Hand anlegt ist selber schuld
Dem Vermieter komme „grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu“. Er solle nicht vor "vollendete Tatsachen“ gestellt werden, heißt es in dem Grundsatzurteil. Es bestehe insbesondere dann kein Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenerstattung, wenn der Mieter ihn wegen des Mangels noch nicht gemahnt hat und der Vermieter deshalb "nicht in Verzug“ ist.
Im konkreten Fall hatte die Mieterin nach eigenen Angaben Heizungsmängel durch einen Installateur beseitigen lassen. Sie verlangte nun vom Vermieter die Erstattung der gezahlten Handwerkerkosten. Der BGH rügte jedoch, dass sie vorher den Vermieter nicht gemahnt habe. Trotz einer Absprache im Mietvertrag, wonach die Heizung "dringend kontrolliert“ werden müsse, sei eine Mahnung zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen.
Nach dieser Vertragsklausel hätte die Mieterin auf Rechnung des Vermieters "allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen“. Der Vermieter soll laut BGH grundsätzlich selbst die Wohnung darauf überprüfen können, ob der behauptete Mangel besteht, welche Ursache er hat und wie er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich die "Verteidigungsmöglichkeiten“ des Vermieters ungerechtfertigt verschlechtern.