Haussitter Wer haftet, wenn Ihr Nachbar das Haus hütet?

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Wenn es in den Urlaub geht, bleibt die Frage, wer sich um Garten, Briefkasten oder daheim gebliebene Haustiere kümmert. Oft springen dann Nachbarn oder mittlerweile auch professionelle Haussitter ein. Wer haftet in diesem Fall aber bei Missgeschicken? handwerk magazin und die ARAG Versicherung geben Auskunft.

Nachbarn
Unter Nachbarn ist das Vertrauen oftmals groß. Trotzdem raten Experten schriftlich festzuhalten, wer beim Haussitting im Schadensfall haftet. - © auremar, Fotolia.com

Eine haftungstechnisch sichere Alternative für die Überbrückung Ihrer Urlaubsabwesenheit ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir für einen hilfsbereiten Nachbarn.

Wenn sich allerdings der nette Nachbar um Ihr Haus kümmert, raten Experten der ARAG Versicherung schriftlich festzuhalten, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet – auch im Sinne der freundschaftlichen Beziehung. So kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, der bei entsprechender Abmachung auf dem Schaden sitzen bleibt.

Bei fehlender Absprache wird stillschweigender Haftungsausschluss angenommen

Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das heißt, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren.

Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster offen stehen, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, muss unter Umständen er bzw. seine Versicherung haften. Hat der Nachbar allerdings eine Haftpflichtversicherung, dürfte ein Haftungsausschluss in der Regel verneint werden.

Lärmschutz bei Gartenarbeit beachten

Wer auch immer sich während der Ferien um den perfekten Rasenschnitt kümmert, muss genauso auf den Lärmschutz achten, wie der Hausherr. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten z.B. Rasenmäher nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Und zwar werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Rasenmäher Pause.

Lässt man seinen Rasen ganz modern von einem Rasenroboter mähen, gelten nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg etwas andere Regeln: Vorausgesetzt, die genannten Zeiten werden eingehalten und das Gerät überschreitet nicht die Lärmschutz-Grenzwerte, darf der Roboter auch im täglichen Dauereinsatz den ganzen Tag lang laufen (Az.: 118 C 97/13).

Tiere nur mit Haftpflichtversicherung beaufsichtigen

Auch wenn Tiere versorgt werden, sollten Urlauber mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, § 834, Haftung des Tieraufsehers). Daher raten die Experten der ARAG Versicherung, dass man Hunde oder beispielsweise Pferde nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein.

Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.