Betriebsrente Wer früh geht, verliert seinen Anspruch

Wechseln jüngere Mitarbeiter den Arbeitgeber, verlieren sie den Anspruch auf ihre Altersvorsorge.

Betriebsrente

Wer früh geht, verliert seinen Anspruch

Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30. Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, ist rechtmäßig und widerspricht nicht dem Europarecht, so das Landesarbeitsgericht Köln.

Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage verlieren. Bis 2000 war die Grenze 35 Jahre; im Jahr 2009 wird sie auf 25 Jahre gesenkt.

Das Gericht hat entschieden, dass die Regelung nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Arbeitgeber würden ansonsten mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet, Versorgungsanwartschaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe 30 Jahre (und mehr) verwalten zu müssen. Außerdem würden junge Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch Zeit hätten, den Verlust auszugleichen. (coh )

(AZ: 11 Sa 1077/07)