Erbrecht Wer erbt die Lebensversicherung?

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Erbrecht und Lebensversicherung

Die Kombination aus Versicherungsrecht und Erbrecht macht die Suche nach dem Erben einer Lebensversicherung in manchen Fällen kompliziert. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, klärt auf.

Lebensversicherung
Die bezugsberechtigte Person sollte in den Bedingungen der Lebensversicherung genau und individualisiert benannt sein. - © Kati Neudert/stock.adobe.com

"Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Davon ausgenommen wird die Zahlung der Lebensversicherung an einen Begünstigten", erklärt Bettina M. Rau-Franz. "In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört dann nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt auch diese Leistung der Versicherung von gesetzes wegen in den gesamten Nachlass. "

Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Versicherungssumme

Soweit der Versicherungsnehmer gemäß § 159 VVG einen Bezugsberechtigten benannt hat, erhält dieser bei Todeseintritt der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht mehr in den Nachlass und stellt im Verhältnis zu den Erben regelmäßig eine Schenkung dar.

Bezugsberechtigte Person genau beschreiben

Damit es nach dem Todeszeitpunkt nicht zu Ungereimtheiten kommt, rät Bettina M. Rau-Franz, die bezugsberechtigte Person so genau wie möglich zu bezeichnen, um eine exakte Individualisierung zu gewährleisten. "Formulierungen wie beispielsweise 'der noch nicht verheiratete Sohn' bei mehreren Abkömmlingen, oder 'Eltern, bei Heirat Ehegatte', sollten Sie stets vermeiden", betont die zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. " Anderenfalls ist das Gericht gehalten, die abgegebene Erklärung auszulegen, was letztendlich dazu führen kann, dass für die eine oder andere Partei eine ungünstige Entscheidung herbeigeführt wird."

Bei unklarer Formulierung können auch geschiedene Ehegatten Erben sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 die Formulierung des Versicherungsnehmers "der verwitwete Ehegatte" ausgelegt (Az.: IV ZR 437/14). Ergebnis: Auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers sollte der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein. Fazit dazu von Bettina M. Rau-Franz: "'Nur wer spricht, kann gehört werden', ist nicht immer richtig, vielmehr sollte es heißen 'wer klar und deutlich spricht, wird gehört'!"