Betriebsprüfung Gewerbeaufsicht: Was die Prüfer dürfen - und was nicht

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Was tun, wenn plötzlich die Gewerbeaufsicht oder ein Prüfer des Amts für Arbeitsschutz Ihren Betrieb besichtigen will? Müssen Sie den Beamten reinlassen? Und was genau darf er alles prüfen? Der wichtigsten Verhaltenstipps für Unternehmer in Handwerk und Mittelstand.

Betriebskontrolle
Achtung Gewerbeaufsicht: Nicht nur die Steuerbehörden prüfen regelmäßig direkt vor Ort bei Unternehmen, auch die Gewerbeaufsicht ist dazu berechtigt. - © chaisiri - stock.adobe.com

Wo es Regeln gibt, gibt es auch Kontrollen. Das ist im Arbeitsschutz nicht anders als im Steuerrecht oder im Straßenverkehr. Auch wenn Betriebskontrollen vor Ort statistisch gesehen nur selten vorkommen, kann dies plötzlich der Fall sein. Kein Problem für Sie, wenn Sieden Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb gut organisiert haben. Andernfalls können erkannte Mängel als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Im Extremfall darf die Behörde einen Betrieb oder eine Baustelle auch stilllegen.

Befugnisse und Grenzen der Aufsichtsbeamten

Den Arbeitsschutz zu überwachen ist laut Arbeitsschutzgesetz staatliche Aufgabe . Daher haben die Beamten der Gewerbeaufsicht oder – je nach Bundesland – einer anderen Arbeitsschutzbehörde sogenannte hoheitliche Befugnisse. Das bedeutet, sie sind – wie auch die Aufsichtspersonen einer Berufsgenossenschaft (BG) – befugt,

  • Ihre Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten
  • Dokumente und schriftliche Unterlagen einzusehen
  • Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Schutzausrüstungen usw. zu prüfen
  • Messungen vorzunehmen
  • die Ursachen von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Erkrankungen zu untersuchen

Die Beamten dürfen verlangen, dass der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person sie bei einem Kontrollgang begleitet und unterstützt. Unterstützung heißt, Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben. Umgekehrt hat der Betriebsleiter das Recht, an jeder Begehung teilzunehmen oder einen Mitarbeiter damit zu beauftragen, z. B. dieFachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Diese Teilnahme darf Ihnen die Behörde nicht verwehren.

Prüfung außerhalb der Geschäftszeiten nur bei akuter Gefahr

Solche Begehungen müssen allerdings während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Ohne triftigen Grund – etwa Verdacht auf eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit – muss die Behörde nach Feierabend oder inden Betriebsferien draußen bleiben.

Hat der Beamte einen eklatanten Sicherheitsmangel entdeckt, ist er befugt, Maßnahmen anzuordnen. Um diese Maßnahmen umzusetzen, wird Ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Eine Sofortmaßnahme, ein Arbeitsverbot oder das Stillegen einer Maschine darf nur angeordnet werden, wenn die Gefahrenlage dies rechtfertigt. Kein Behördenmitarbeiter darf einen Betrieb willkürlich und nach Belieben drangsalieren.

Die Beamten und Aufsichtspersonen müssen alle Betriebsinterna, die sie durch beiden Begehungen oder durch Einblick in Unterlagen erhalten, vertraulich behandeln. Dieser Schutz Ihrer Betriebsgeheimnisse endet allerdings, sobald es um Straftaten wie Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung geht.

Lästige Doppelbegehungen gezielt vermeiden

Nach einem schweren Arbeitsunfall oder wenn in Ihrem Betrieb zuvor bereits eklatante Sicherheitsmängel moniert wurden, müssen Sie mit Folgebegehungen rechnen. Wenn sich sowohl Behörde wie BG (Berufagenossenschaft) anmelden, bestehen Sie auf einem gemeinsamen Termin oder verweisen Sie auf das Begehungsprotokoll oder Revisionsschreiben „der Kollegen“. Denn die staatlichen Kontrolleure und die Unfallversicherer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet .

Die Behörden sollen laut ArbSchG den Arbeitsschutz nicht nur überwachen , sondernden Arbeitgeber explizit beim Erfüllen seiner Pflichten beraten . Auch die BG sehen sich weniger als Kontrolleuredenn als Berater ihrer Mitgliedsbetriebe . Wenn schon mal ein Beamter im Haus ist, ist es daher Ihr gutes Recht, dies für eine kostenfreie Beratung zu nutzen. Klären Sie alle Fragen, ob  zu Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Mutterschutz oder anderen Arbeitsschutzaspekten, gleich vor Ort. Diese Aufsichtspersonen kommen viel herum und Sie profitieren von deren Erfahrungen auch aus anderen Betrieben.

Hinweis: Lassen Sie sich von Personen, die unangemeldet erscheinen,den Dienstausweis zeigen. Denn es kommt immer wieder vor, dass sich Betrüger als Aufsichtsbeamte oder BG-Mitarbeiter vorstellen und angeblich notwendige Aushänge, Verbandbücher, überteuerte Erste-Hilfe-Koffer o. Ä. verkaufen wollen.

Praxistipp: So beugen Sie Bußgeldern wirksam vor

Der beste Weg, sich vor Kontrollen zu wappnen, ist,den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb selbst zu kontrollieren. Das Begehen von Arbeitsstätte, Arbeitsplätzen, Betriebsgelände usw. gehört explizit zuden Aufgaben der Sifa und des Betriebsarztes. Laden Sie auch Ihre Sicherheitsbeauftragten dazu und – wenn es einen Betriebsrat gibt – unbedingt auch einen Arbeitnehmervertreter. Wenn diese Akteure in regelmäßigen Abständen aufmerksam durchden Betrieb gehen und erkannte Schwachstellen in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz beheben, dürfte auch ein penibler externer Kontrolleur nichts zu beanstanden haben.