Weniger Steuern für Pendler

Dienstwagen Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss für diesen Vorteil Steuern zahlen. Oft zu viel, meint der Bundesfinanzhof, und kürzte die Abgabe. Wie die neue Rechnung aussieht.

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    Fritz Kuckartz aus Aachen (li.) lässt seine Verkäufer auch privat mit Dienstwagen fahren.
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    Deutsche Hersteller rangieren auf den ersten Plätzen der beliebtesten Firmenwagen.

Weniger Steuern für Pendler

Für Fritz Kuckartz, Inhaber des Renault- und Dacia-Autohauses Kuckartz GmbH & Co. KG in Aachen, gehören Dienstwagen im doppelten Sinne zum Geschäft. Kuckartz senior, Sohn Florian sowie 65 Mitarbeiter verkaufen und reparieren Fahrzeuge. „Viele unserer Kunden nutzen ihren Wagen geschäftlich“, weiß Kuckartz.

Damit die Mitarbeiter überzeugend beraten können, „fahren auch unsere fünf Verkäufer einen Geschäftswagen“, so der Unternehmer. Er überlässt die Autos den Mitarbeitern auch aus Imagegründen für den privaten Gebrauch. „Es macht keinen guten Eindruck, wenn der Verkäufer einen Renault empfiehlt und selbst einen Ford fährt“. Alle Firmenwagen versteuert der Betrieb nach der Ein-Prozent-Methode.

Motivation für gute Mitarbeiter

Was für die Kfz-Branche im Verkauf üblich ist, findet auch in anderen Handwerksbetrieben statt: Gute Mitarbeiter dürfen den Firmenwagen privat nutzen. Dieses Extra motiviert besonders, wenn die Steuern auf den Privatanteil möglichst gering ausfallen. Neue Urteile des Bundesfinanzhofs und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang April senken die Abgaben. Handwerker dürfen neu rechnen.

Für den Unternehmer wie auch für die Mitarbeiter ergeben sich neue Vorteile, „durch die sie richtig Steuern sparen“, freut sich Ina Neumann, Steuerberaterin in Wunstorf. Konkret geht es vor allem um die Versteuerung der Fahrtstrecke von zu Hause zum Betrieb oder zur Arbeitsstätte (Az. VI R 55/09 und VI R 57/09). Bisher wird der „geldwerte Vorteil“ hierfür stets mit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer über das ganze Jahr angesetzt. Das gilt immer, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Wie häufig der Mitarbeiter die Strecke tatsächlich zurückgelegt hatte, spielte keine Rolle.

Neuregelung gilt rückwirkend

„Jetzt dürfen Betrieb und Mitarbeiter in allen noch offenen Fällen neu rechnen“, so Neumann. Nunmehr gilt: Pro Entfernungskilometer und Tag sind alternativ zur bisherigen Methode 0,002 Prozent des Listenpreises vorgesehen, und zwar „nur für die tatsächlichen Fahrten“, so Neumann. Maximal erkennt das Finanzamt 180 Tage im Jahr an. Die Steuerberaterin gibt den Tipp: „Handwerksunternehmer sollten betroffene Mitarbeiter darüber informieren. Falls diese zum Beispiel für die Jahre 2008 bis 2010 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, können sie noch eine satte Ersparnis erzielen.“ Wie groß der Vorteil ausfällt, zeigt die Musterrechnung (links).

Das Finanzamt verpflichtet den Firmenchef allerdings nicht dazu, ab der nächsten Lohnabrechnung nur die tatsächlichen Fahrten abzurechnen. Er kann auch weiter wie gehabt pauschal verfahren, und der Mitarbeiter holt sich das Geld erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung zurück. „Wählt der Handwerksunternehmer dagegen die neue Einzelbewertung, muss der Arbeitnehmer ihm die tatsächlichen Fahrten taggenau jeden Monat mitteilen“, erklärt Axel Bahr, Steuerberater im westfälischen Gevelsberg. Das ist Voraussetzung, um bei der nächsten Lohnsteuerprüfung auf der sicheren Seite zu sein. Ohne diese Dokumente akzeptiert das Finanzamt die Einzelbewertung nicht. Quasi gilt es für die Mitarbeiter also ein Fahrtenbuch zu führen, wenn auch in einer stark abgespeckten Version.

Fritz Kuckartz bleibt bei der bisherigen Methode. „Die Pauschalversteuerung hat sich bei uns bewährt“, sagt der Unternehmer. Ob es sich für seine Verkäufer lohnt, den neuen Steuervorteil zu nutzen, bleibt ihnen überlassen.

harald.klein@handwerk-magazin.de

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