Rechtslage in Sachen Pause Vergütung: Welche Tätigkeiten gelten als Arbeitszeit?

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben oft unterschiedliche Auffassungen darüber, was als vergütete Arbeitszeit gilt und was als Pause verstanden wird. Über die tatsächliche Rechtslage informiert Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer von der ARAG Versicherung.

Arbeitszeit
Arbeiten am Laptop im Büro zählt natürlich zur Arbeitszeit. Holen sich Arbeitnehmer aber einen Kaffee, kann das schon ganz anders aussehen. - © eyeQ - stock.adobe.com

Umziehen vor Schichtbeg inn? Durchfegen nach Schichtende? Während der Dienstreise mit der Bahn mit dem Kunden telefonieren? Naturgemäß haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft recht unterschiedliche Auffassungen davon, was als Arbeitszeit gilt, die vergütet werden muss und was als Pause verstanden wird. Nachfolgend beantwortet Rechtsexperte Tobias Kl ingelhöfer von der ARAG Versicherung die sieben wichtigsten Fragen rund um die Arbeitszeit.

1. Wann beg innt und wann endet die Arbeitszeit?

Es ist üblich, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz nach den Öffnungszeiten aufräumen. Wenn zum Beispiel nach dem Kehraus in e iner Kneipe die Stühle hochgestellt und die Kaffeemasch ine gere inigt werden müssen, gehört das zur Arbeitszeit e indeutig dazu. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden. Das gleiche gilt, wenn e in Kunde erst nach Ladenschluss das Geschäft verlässt . Die Zeit, die der Arbeitnehmer dadurch verspätet se inen Feierabend antreten kann, ist Arbeitszeit, die vergütet werden muss. Die Arbeitszeit tickt übrigens auch dann schon, wenn Computer oder andere Geräte hochgefahren werden. Diese Zeit ist die Rüstzeit, die bezahlt werden muss.

2. Gehört das Umziehen zur Arbeitszeit?

S ind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bereits bei Schichtbeg inn bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese erst im Betrieb anzuziehen, so gehört laut Bundesarbeitsgericht das An- und Ausziehen schon zur Arbeitszeit (Az.: 5 AZR 678/11). Wer in Uniform arbeitet, darf diese Arbeitskleidung oftmals nicht nach Hause nehmen, kann sich demzufolge also erst auf der Dienststelle anziehen. Dies ist Arbeitszeit. Anders sieht es allerd ings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Das Duschen ist auch nach neuester E inschätzung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15).

3. Müssen kurze Pausen bezahlt werden?

E ine Mittagspause beg innt bereits ab 15 M inuten. Arbeitnehmern steht ab e iner Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden e ine Mittagspause zu; das regelt das Arbeitszeitgesetz. Sie ist grundsätzlich unbezahlt, e ine Bezahlung kann aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt se in. E in kurzer Gang zur Toilette ist natürlich auch erlaubt und gehört in aller Regel auch zur bezahlten Arbeitszeit. Anders ist die Rechtslage bei der kurzen Unterbrechung für e ine Zigarette oder e inen Kaffee zwischendurch. Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der dafür erlaubten Pausen frei festlegen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause können Arbeitnehmer allerd ings so viel rauchen und Kaffee holen, wie sie wollen.

4. Zählen Dienstreisen zur Arbeitszeit?

Geschäftsreisen zu Messen, Kundenbesuchen oder Geschäftspartnern s ind oft unerlässlich. Dabei gelten für Arbeitnehmer ganz eigene Regeln. Wer beispielsweise den Dienstwagen an den Ort des Treffens lenkt, arbeitet im S inne des Arbeitszeitgesetzes, der Beifahrer allerd ings hat während der Fahrt Freizeit. Es sei denn, beide unterhalten sich geschäftlich und bereiten sich so auf den kommenden Arbeitse insatz vor. Dann kann auch die Anreise im Dienstwagen als Arbeitszeit gelten. Wer Bahn oder Flugzeug nimmt und sich dabei ganz auf se ine Unterlagen oder den Laptop-Bildschirm konzentriert, der arbeitet. Wer im Flieger aber lieber e in Buch liest oder schläft, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit geltend machen. Auch das Meet ing mit dem Chef im Zug oder die Besprechung mit e inem Kollegen gilt dann als Arbeitszeit. Am Zielort angekommen, zählt die normale Arbeitszeit. Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vere inbarungen. Der Gesetzgeber hält sich da meist vornehm zurück.

5. Welche Wege gehören zur Arbeitszeit?

Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zum Kunden fährt und gar ke inen festen Arbeitsplatz hat, muss se ine Fahrtzeit zum Kunden vergütet werden. Dazu gehören natürlich auch die erste Fahrt von Zuhause zum Kunden und die letzte Fahrt zurück. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch hauptsächlich im Unternehmen und muss nur ab und zu e inen Kunden besuchen, ist die Fahrt von Zuhause zum Kunden ke ine zu vergütende Arbeitszeit . Genauso wenig wie die sogenannten Wegezeiten, also der Weg von Daheim zur Arbeit und zurück.

6. S ind Bereitschaftsdienste Arbeitszeit?

Hier muss man zwischen dem klassischen Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft unterscheiden. Wer sich im Bereitschaftsdienst bef indet, muss sich in der Nähe se ines Arbeitsplatzes aufhalten, um den Dienst bei Bedarf sofort antreten zu können. Dies gilt als Arbeitszeit, die in vollem Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden angerechnet wird. Ausnahmen können nur durch oder aufgrund e ines Tarifvertrags gemacht werden. Bezahlt werden muss der Bereitschaftsdienst auch, aber der Stundenlohn darf niedriger ausfallen. Der M indestlohn muss jedoch e ingehalten werden. Die Rufbereitschaft h ingegen wird nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit gewertet, da der Mitarbeiter sich nicht am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten, sondern lediglich per Telefon erreichbar bleiben muss. Daher gibt es auch ke inen Anspruch auf Vergütung.

7. S ind Arztbesuche generell Freizeit?

Erkrankt e in Arbeitnehmer spontan am Arbeitsplatz oder verletzt er sich während der Arbeit, muss er natürlich umgehend e inen Arzt aufsuchen und hat Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der jährliche Zahnarztbesuch sollte allerd ings in die Freizeit verlegt werden.