Regelungen zwischen Weihnachten und Silvester Arbeitsrecht: Diese Rechte haben Arbeitnehmer "zwischen den Jahren"

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Arbeitsrecht und Weihnachten

Viele Berufsgruppen müssen auch an den vermeintlich besinnlichen Tagen zwischen Heiligabend und Silvester arbeiten. handwerk magazin und Experten der ARAG Versicherung erklären, was Sie als Handwerkerunternehmer "zwischen den Jahren" beachten müssen.

Zwischen den Jahren
Während viele Menschen die Zeit "zwischen den Jahren" genießen, müssen andere Berufsgruppen arbeiten. Im Handwerk sind vor allem Bäcker und Metzger betroffen. - © CrazyCloud - stock.adobe.com

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage (sofern sie auf einen Werktag fallen), daher hängt es (sofern sie auf einen Werktag fallen) lediglich von Ihnen als Arbeitgeber ab, ob sie frei sind, oder einen halben oder sogar ganzen Urlaubstag erfordern. Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember sind dagegen gesetzliche Feiertage. Gleiches gilt für den Neujahrstag, den 1. Januar. An diesen Tagen ist das Arbeiten generell untersagt. Unternehmer in der Pflege, Gastronomie oder Landwirtschaft aber auch Polizisten und Beschäftigte bei der Justiz, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern und Filmtheatern kennen das: Auch an Feiertagen muss der Betrieb aufrecht erhalten werden. Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wer unter welchen Bedingungen an Feiertagen arbeiten muss.

Freie Tage bei betrieblicher Übung

Unter Umständen gibt es an Heiligabend und Silvester doch frei: Wenn Sie als Chef Ihre Beschäftigten in den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Einschränkung an diesen Tagen freigestellt haben, können sich Ihre Angestellten darauf berufen. Ihr Verhalten als Arbeitgeber lässt dann nämlich auf eine entsprechend „übliche betriebliche Praxis“ und damit Ihren Bindungswillen schließen.

Kein Recht auf Feiertagszuschläge

Gesetzlich gibt es am Heiligabend und an Silvester keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge.   Lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen arbeitenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche – und dort ist dann oft auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt.

Diese Zuschläge sind einkommensteuerfrei

Wenn Ihre Mitarbeiter an einem Feiertag arbeiten und einen vertraglich vereinbarten Zuschlag erhalten, lohnt sich das für sie auch steuerlich. Denn laut Einkommenssteuergesetz § 3b sind für tatsächlich geleistete Arbeit an folgenden Tagen Zuschläge bis zu dieser Höhe im Verhältnis zum Grundlohn steuerfrei:

– am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 25. und 26. Dezember: bis zu 150 Prozent

– am 31. Dezember ab 14 Uhr: bis zu 125 Prozent

Das gilt, wenn der Grundlohn pro Stunde 50 Euro nicht überschreitet. Allerdings ist Steuerfreiheit nicht gleich Freiheit von Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung gilt bei Feiertagszuschlägen ein Grundlohn von maximal 25 Euro.

Urlaub „zwischen den Jahren“

Grundsätzlich gilt an Heiligabend und Silvester: Diese Tage sind keine Feiertage, also muss der Arbeitnehmer dafür Urlaub einreichen, wenn er frei haben möchte. In vielen Betrieben gibt es für den Zeitraum zwischen den Jahren Betriebsferien, so dass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall, müssen die Arbeitnehmer frühzeitig planen und sich mit ihren Arbeitskollegen absprechen, wenn sie Urlaub haben wollen. Erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, in der fast alle Beschäftigte frei haben wollen. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, können Sie als Chef den Urlaub auch mit Begründung ablehnen .

Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen 

Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, dürfen Sie Betriebsferien anordnen, wenn dringende betriebliche Belange das erfordern. Dabei sollten Sie auf zwei Dinge achten: Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden und zweitens sollten Sie die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat Ihr Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, dürfen Sie nicht in Eigenregie entscheiden, sondern müssen deren Zustimmung einholen.

Öffnungszeiten an Heiligabend und Silvester

Zuletzt 2017 fielen Heiligabend und Silvester auf einen Sonntag. Niemand schien vorher genau zu wissen, wann und ob an Heiligabend die Geschäfte geöffnet haben. In diesem Jahr ist Heiligabend ein Samstag – das entspannt die Sache ein wenig. Trotzdem werden am 24. Dezember viele Menschen letzte Besorgungen machen. Schließlich folgen zwei Feiertage. Auch wer am Freitag oder Samstag vor Weihnachten die meisten Besorgungen erledigt hat, möchte für die Mahlzeiten an den Feiertagen noch frische Zutaten besorgen.   Die meisten Geschäfte und Supermärkte werden daher an Heiligabend bis 14 Uhr geöffnet haben. Die Händler müssen sich jedoch ans Ladenschlussgesetz halten, das besagt, dass sie um 14 Uhr die Türen schließen müssen – es sei denn, sie besitzen ein Sonderöffnungsrecht. Ausnahme sind diverse Discounter, Bäckereien und Co. in deutschen Hauptbahnhöfen sowie an Flughäfen und Fährhäfen, die sowieso tagtäglich geöffnet haben. Diese werden auch an Heiligabend länger öffnen können – laut Gesetz bis 17 Uhr, mit Sonderregelung auch länger. Apotheken und Tankstellen dürfen ganztägig geöffnet sein.

Strengere Regelungen gibt es lediglich in Niedersachsen: Hier müssen Kunden auf Sonderregelungen bauen, denn laut Landesgesetz dürfen am 24. und 31. Dezember nur Apotheken, Tankstellen und Shops in Bahnhöfen öffnen. An Silvester gelten die gleichen Ladenschlusszeiten wie an Heiligabend.

Diensthandy bleibt während Feiertage abgeschaltet

Rein rechtlich ist niemand verpflichtet, Weihnachten ans Diensthandy zu gehen. Etwas anderes gilt nur, wenn Handwerker als Arbeit­nehmer einen Bereit­schafts­dienst übernommen haben. Führungs­kräfte können unter Umständen ebenfalls dazu verpflichtet sein. Alle anderen können laut Experten der ARAG Versicherung ihr Diensthandy beruhigt ausschalten.