Weihnachtsgeld: Aktuelles Urteil

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Um das Weihnachtsgeld streichen zu dürfen, müssen die Klauseln im Arbeitsvertrag klar und verständlich formuliert sein. Ansonsten muss der Chef zahlen, entschied nun das Bundesarbeitsgericht.

Es gibt klare Regeln, wann das Weihanchtsgeld gezahlt werden muss und wann nicht. - © ddp

Zahlt der Chef mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Mitarbeiter, ohne bei der Zahlung „eine Bindung für die Zukunft auszuschließen“, kann er das Weihnachtsgeld nicht einfach streichen. Der Hinweis im Arbeitsvertrag, dass es sich um eine „freiwillige Leistung“ handelt ist zu wenig, entschied gestern das Bundesarbeitsgericht.

Ein Diplom-Ingenieur hatte von seiner Firma 2002 bis 2007 Weihnachtsgeld erhalten, jedoch ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Firma unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag die Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar formuliert sein

Mit seiner Klage hatte der Kläger die Zahlung seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Der Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt reiche, um das Weihnachtsgeld streiche zu dürfen. Das Bundesarbeitsgericht gab nun dem Diplom-Ingenieur recht.

Die Begründung der Richter: Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig sein.

Die oben zitierte Klausel ist dem Bundesarbeitgericht nicht eindeutig genug. Grund: „Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.“ (Urteil vom 8. Dezember 2010/10 AZR 671/09)

Tipp: In welchen Fällen Sie trotzdem das Weihnachtsgeld kürzen dürfen, erfahren Sie auf unserer Themenseite "Weihnachten".