Mit Bruttowert statt Nettowert berechnen Weihnachtsfeier: 110-Euro-Grenze niedriger ansetzen

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Bei der Weihnachtsfeier sollten Handwerksunternehmer darauf achten, dass die Kosten nicht mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen, sonst werden für jeden Cent über dieser Grenze Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Achtung: die 110-Euro-Grenze ist ein Bruttowert, kein Nettowert!

Weihnachtsfeier Freibetrag
Teures Weihnachtsevent: Ist die Weihnachtsfeier bereits die dritte Betriebsveranstaltung im Jahr, werden unabhängig von der Höhe der Kosten je Arbeitnehmer Lohnsteuer und Umsatzsteuer fällig. - © Gennadiy Poznyakov/Fotolia.com

Das Finanzamt stuft die Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung ein, wenn das gesamte Personal eingeladen ist. Bei Betriebsveranstaltungen ist Folgendes zu beachten:

  1. Handelt es sich um die dritte Betriebsveranstaltung im Jahr, werden unabhängig von der Höhe der Kosten je Arbeitnehmer Lohnsteuer und Umsatzsteuer fällig.
  2. Handelt es sich dagegen um die erste oder zweite Betriebsveranstaltung, muss die 110-Grenze im Auge behalten werden. Achtung: Bei der 110-Euo-Höchstgrenze handelt es sich um einen Bruttowert.

Musterrechnung zeigt: 110 Euro brutto nicht überschreiten

Beispielrechnung: Die Weihnachtsfeier kostet dieses Jahr voraussichtlich 3.000 Euro plus 570 Euro Umsatzsteuer. Es nehmen alle 31 Mitglieder der Belegschaft daran teil. In diesem Fall betragen die Kosten je Mitarbeiter netto 96 Euro, brutto 115,16 Euro. Folge: Es werden auf jeden Euro und Cent, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Kosten der Weihnachtsfeier fällig.
 
Tipp : Planen Sie die Weihnachtsfeier so, dass die Kosten je teilnehmender Person brutto nicht mehr als 110 Euro betragen. Für Lohnsteuerprüfer ist die Weihnachtsfeier meist ein Garant für Steuernachzahlungen, weil sich Arbeitgeber meist fälschlicherweise netto an der 110-Euro-Grenze orientieren.

Corona-Update: Was gilt steuerlich, wenn aufgrund von 2G-Regeln nicht alle Mitarbeiter teilnehmen können?

Eine der wichtigsten Kriterien für eine Betriebsfeier – also auch einer Weihnachtsfeier – ist, dass sie allen Mitarbeitern offenstehen muss. Nur dann gewährt der Fiskus den steuerlichen Freibetrag. Durch eine coronabedingte Anwendung der 2G-Regel ist dieser Umstand aber natürlich in Frage gestellt. Was gilt also, wenn aufgrund von 2G nicht alle Mitarbeiter teilnehmen können? Steuerberater Markus Milde in Elsenfeld beruhigt: „Aus unserer Sicht ist das kein Ausschluss von Mitarbeitern, der die Steuerfreiheit beeinträchtigt“, so der Ecovis-Steuerexperte. „2G dient nicht der Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen, sondern dem Infektionsschutz.“

Weitere Steuertipps für die Weihnachtszeit:

Neben der Ausrichtung einer Weihnachtsfeier können sich Handwerksunternehmer auch auf andere Art und Weise gegenüber ihren Mitarbeitern erkenntlich zeigen. Wir haben für Sie in der folgenden Tabelle vier Möglichkeiten zusammengefasst, mit denen Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden glücklich machen können – und dazu noch Steuern sparen:

Rabatte Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern zur Weihnachtszeit einen 100 prozentigen Rabatt auf Waren und Dienstleitungen. Bei Zuwendungen bis zu 1.080 Euro pro Jahr muss der Arbeitnehmer für diesen Vorteil weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben bezahlen.
Gutscheine Verkaufen Sie in der Weihnachtzeit Geschenkgutscheine. Auf den Gewinn wirkt sich der Gutscheinverkauf erst aus, wenn der gekaufte Gutschein eingelöst wird. Umsatzsteuer wird auch erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins fällig, wenn der Gutscheininhaber alle Leistungen des Waren- und Dienstleistungssortiments mit seinem Gutschein abrufen kann.
Private Geschenke Beschenken Sie Kunden oder Geschäftsfreunde zur Weihnachtszeit mit Geschenkaufwendungen von bis zu 35 Euro netto pro Jahr und Empfänger. Vorsicht: Bei Überschreitung der 35-Euro-Grenze kippen der Betriebsausgaben- sowie der Vorsteuerabzug.
Betriebliche Geschenke Kann der beschenkte Kunde oder Geschäftspartner sein Präsent ausschließlich betrieblich nutzen (beispielsweise Werkzeuge), dürfen die Kosten auch dann gewinnmindernd verbucht werden, wenn die Kosten über dem Nettobetrag von 35 Euro liegen.

Tipps vom Steuerexperten Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV

Fragen an den absoluten Experten und Vorstandsvorsitzenden der DATEV: Wie werden die Ausgaben für die Weihnachtsfeier berechnet? Muss der Arbeitgeber nachweisen, was jeder Angestellte verzehrt hat?
Mayr: Nein, das Finanzamt schaut nicht darauf, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst. Es zählt, was das Unternehmen insgesamt für die Veranstaltung ausgegeben hat. Die Aufwendungen werden addiert und durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt.

Was genau zählt zu den Weihnachtskosten?
Mayr: Dazu zählen eigentlich alle Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die Betriebsfeier ausgegeben hat – einschließlich der Umsatzsteuer. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Speisen und Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Musik und andere künstlerische Darbietungen, auch Ausgaben für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, und sogar Kosten für anwesende Sanitäter, Gebühren für Behördenauflagen oder auch Stornokosten. Bestimmte Ausgaben bleiben aber außen vor: Das sind die so genannten rechnerischen Selbstkosten, etwa die anteiligen Kosten für die Lohnbuchhaltung oder die Ausgaben für den Energie- und Wasserverbrauch während einer Betriebsfeier.

Was passiert, wenn die Weihnachtsfeier etwas kostspieliger ausfällt?
Mayr: Wenn die Betriebsveranstaltung teurer wird als geplant und die umgelegten Kosten den Freibetrag überschreiten, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung müsste diese Summe dann auf das Gehalt aufgeschlagen werden, mit der Folge, dass dafür nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Es gibt allerdings eine Alternative: Der Arbeitgeber kann diesen Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern – damit bleibt auch der höhere Betrag für die Angestellten steuerfrei.

Darf der Arbeitnehmer den Partner oder die Familie zur Weihnachtsfeier mitbringen?
Mayr: Familienangehörige oder andere Begleitpersonen können natürlich auch die Veranstaltung besuchen – wenn das von Unternehmensseite erwünscht ist. Steuerlich hat das jedoch Konsequenzen. Denn der Kostenanteil, der auf Begleitpersonen entfällt, wird dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet. Die Begleitpersonen haben keinen eigenen Freibetrag und durch die angerechneten Kosten wird der individuelle Freibetrag des Arbeitnehmers de facto kleiner.