Gesetzliche Unfallversicherung Wegeunfälle: In diesen Fällen sind Handwerker versichert

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Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) tritt auch für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit ein. Diese sogenannten Wegeunfälle sind laut Sozialgesetzbuch (SGB, § 8 Absatz 2) abgesichert. Dennoch gibt es viele Fälle, in denen die Unfallversicherung nicht einstehen muss. handwerk magazin und Experten der ARAG Versicherung erklären, in welchen Fällen Handwerker durch die DGUV versichert sind.

Wegeunfall, Fahrradunfall, Arbeitsunfall
Für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, wie der Versicherte den Weg zur Arbeit zum Unfallzeitpunkt zurücklegt, also ob er Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn wählt oder lieber zu Fuß geht. - © Kzenon - stock.adobe.com

Wegeunfälle sind laut Gesetz grundsätzlich nur versichert, wenn der versicherte Handwerker den unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt. Dabei hat er die Wahl, ob er die von der Entfernung her kürzeste Strecke nimmt oder sich für den weiteren, aber zeitlich günstigeren Weg entscheidet. Außerdem spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, wie der Versicherte den Weg zurücklegt, also ob er Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn wählt oder lieber zu Fuß geht. Manchmal führt der Weg aber nicht auf direkter Linie zur Arbeit: Ob für einen Zwischenstopp an der Tankstelle oder einen Gang in die Küche während der Zeit im Home-Office, es gibt viele Ausnahmen im Alltag. Diese sind allerdings nicht immer gesetzlich durch die Unfallversicherung versichert. Hier ein Überblick:

Tanken nur außerplanmäßig versichert

Muss der Arbeitnehmer unerwartet und zwingend tanken, um zur Arbeit zu kommen, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er außerplanmäßig in den Betrieb gerufen wird und der Tank nicht mehr bis dorthin reicht. Nach der Tankunterbrechung lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sobald der Versicherte seinen ursprünglichen Weg wieder erreicht – allerdings nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat (BSG, Az.: 8 RKnU 1/94).

Anders verhält es sich nach Auskunft der Experten der ARAG Versicherung allerdings, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeit nicht unbedingt notwendig wäre, um an die Arbeitsstätte zu kommen. Geschieht dann ein Unfall, muss die Versicherung nicht zahlen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 3 U 7/09). Gleiches gilt für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen, beispielsweise für Einkäufe oder Besuche.

Home-Office nicht durch gesetzliche Unfallversicherung geschützt

Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst an der Außentür des Wohngebäudes. Daher liegt zum Beispiel kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und er dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt ( Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Begibt sich beispielsweise ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home-Office“ in die Küche, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht kein Unfallversicherungsschutz (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R).

Heimweg unter Alkoholeinfluss nicht versichert

Auf der Arbeit gibt es etwas zu feiern? Ein Kollege hat Geburtstag und gibt eine Runde Sekt oder Bier aus? Trinken Sie nicht zu viel! Auch bei einem Wegeunfall, der sich unter Alkoholeinfluss ereignet, kann die gesetzliche Unfallversicherung sich weigern zu zahlen. Solche Unfälle sind immer dann nicht versichert, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die maßgebliche Ursache für den Unfall war (BSG, Az.: 9 b RU 86/83).

Umwege für die Kinderbetreuung fallen unter den Versicherungsschutz

Nicht jeder Umweg zur Arbeit ist vom Versicherungsschutz ausgenommen: Wenn der Versicherte sein Kind wegen seiner oder der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Betreuung bringt – egal, ob zur Oma, Tagesmutter oder in die Kita, ist dieser Weg versichert. Die Experten der ARAG Versicherung weisen allerdings darauf hin, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Versicherte im Anschluss auch tatsächlich zur Arbeit fährt. Besteht kein Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, ist dieser Weg nicht mehr versichert.

Umwege für Fahrgemeinschaften sind geschützt

Auch Umwege bei Fahrgemeinschaften, um berufliche Mitfahrer abzuholen, haben laut Sozialgesetzbuch (SGB) keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der einzelnen Mitglieder der Fahrgemeinschaft. Handwerker, die in der Gruppe zur Arbeit fahren, sind also auch bei kleinen Umwegen zur Wohnung des Kollegen geschützt.

Schulische Gruppenarbeit Ihrer Kinder versichert

Noch ein kleiner Hinweis, wenn Sie Eltern von Kindern im Schulalter sind: Besucht ein Schüler nach Unterrichtsschluss privat einen Mitschüler, ist dieser Weg nicht versichert. Selbst wenn es um Hausaufgaben geht. Doch nach Auskunft der Experten der ARAG Versicherung gibt es auch hier einen feinen Unterschied: Handelt es sich bei der Hausaufgabe um eine Gruppenarbeit, die in Abstimmung mit der Lehrerin zu Hause beendet werden darf, ist auch der Weg zum Mitschüler, in dessen Zuhause die gemeinsame Hausaufgabe erledigt wird, versichert ( Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 8/16 R).

Wichtig: Unbedingt Durchgangsarzt aufsuchen!

Bei einem Wegeunfall muss der versicherte Handwerker (oder auch Schüler, siehe letzter Absatz) – genauso wie beim Arbeitsunfall – einen so genannten Durchgangsarzt aufsuchen. Handelt es sich um einen Notfall, kann das auch nach der Erstversorgung geschehen. Wenn dieser den Versicherten für mehr als drei Tage für arbeitsunfähig erklärt, melden sowohl er als auch der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.