Entsendung Was müssen Handwerksunternehmer bei der Vergütung von Dienstreisen beachten?

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Schnell einmal einen Kundenauftrag in Österreich abwickeln oder für eine zweitägige Dienstreise nach Holland: Für viele Handwerker zählt eine vorrübergehende Arbeit im Ausland zum normalen Alltag. Doch wie vergüten Arbeitgeber die Reisezeit? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu aktuell geurteilt.

Dienstzeit ist Arbeitszeit
Wenn Mitarbeiter für einen Kundentermin ins Ausland geschickt werden, müssen Handwerksunternehmer einiges beachten. - © Sergey Nivens – stock.adobe.com

Ein Handwerksunternehmer hat seinem Mitarbeiter die erforderlichen Zeiten für die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten, wenn er ihn vorrübergehend ins Ausland entsendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 17. Oktober 2018 entschieden (Az.: 5 AZR 553/17).

China-Reise: Technischer Mitarbeiter klagte

Im konkreten Fall klagte ein technischer Mitarbeiter eines Bauunternehmens aus Rheinland-Pfalz. Das Unternehmen verpflichtete ihn arbeitsvertraglich, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.Der Chef hatte ihn vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf Wunsch des Mitarbeiters buchte der Chef für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Das Unternehmen zahlte dem Mitarbeiter für die vier Reisetage die vertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Das waren insgesamt 1.149,44 Euro brutto und 32 Arbeitsstunden.

Der Mitarbeiter klagte dann vor Gericht, da er für weitere 37 Stunden und damit die gesamte Reisezeit bezahlt werden wollte. Seine Begründung: Die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle im Ausland und zurück muss wie Arbeit vergütet werden.

Richter: „Reisen ausschließlich im Interesse des Chefs sind zu vergüten“

Der Kläger hatte nun einen teilweisen Erfolg. Nach Ansicht der Erfurter Richter sind Reisen in der Regel wie Arbeit zu vergüten, wenn der Chef seinen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland schickt. Begründung: Die Reisen finden ausschließlich im Interesse des Chefs statt. Das bezieht sich auf eine Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Allerdings hat das BAG nicht abschließend entschieden. Grund: Mangels ausreichender Feststellung des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz, wie lang die tatsächlich erforderliche Reisezeit des Klägers hätte sein müssen bzw. ob die lange Reisezeit damit gerechtfertigt war.Der Kläger hatte bei der Anreise zum ausländischen Dienstort einen Zwischenstopp von mehreren Stunden eingelegt. Das BAG hat den konkreten Fall für eine erneute Entscheidung nach Rheinland Pfalz zurückverwiesen.  

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht in Mainz hatte auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Wann hat ein Handwerksunternehmer die An- und Abfahrt einer Dienstreise zu bezahlen?

Laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln, Jens Köhler, sollten Handwerksunternehmer jetzt auf folgende Punkte achten:Besteht eine Entsendung eines Handwerksmitarbeiters, sollte weiter gefragt werden, wie die Arbeitszeit des Mitarbeiters in seinem Arbeitsvertrag definiert ist.

1. Wird seine Tätigkeit im Arbeitsvertrag als Einsatzwechseltätigkeit beschrieben, gilt Mehrarbeit nicht als zusätzliche Arbeitszeit über seinen normalen Wochenstundensatz hinaus. Damit hat der Handwerksunternehmer die Überstunden der Dienstreise ins Ausland nicht zu vergüten.

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit besitzt der Handwerksmitarbeiter keinen regelmäßigen Arbeitsort, sondern ist regelmäßig an unterschiedlichen Einsatzorten unterwegs. Bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist der Mitarbeiter hingegen zu mindestens 20 Prozent seiner vertraglichen Arbeitszeit und durchschnittlich mindestens einen Arbeitstag in der Woche am regulären Arbeitsort tätig.  

2. Besteht hingehen keine Einsatzwechseltätigkeit, sondern ein Arbeitsvertrag mit einer regulär definierten Wochenarbeitszeit ohne eine Zusatzregelung zum Vorgehen bei Überstunden, ist die Reisezeit einer Geschäftsreise bei einer Entsendung als Arbeitszeit zu vergüten.

Die Vergütung von Überstunden kann man im Arbeitsvertrag nicht generell ausschließen.

Generell gilt:
Der Beginn und das Ende einer Geschäftsreise sind wie folgt definiert: Laut dem Bundesreisekostengesetz (BRKG), §2, Abs. 2 bestimmt sich eine Dienstreise nach der Abreise bzw. Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. Dienstreisen sind nach BRKG §2, Abs.1 Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle.

Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden. Eine Ausnahme stellen Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort dar. Eine weitere Ausnahme ist: Eine Anordnung oder Genehmigung kommt aufgrund der Funktion des Mitarbeiters oder aufgrund „des Wesens des Dienstgeschäfts“ nicht in Betracht. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung zählen zu den Dienstreisen.

Tipp zum Umfang der Vergütung einer Reisezeit

In welchem Umfang eine Reisezeit bei einer Entsendung, zum Beispiel bei einer Anfahrt mit Zwischenstopp, von Handwerksunternehmern vergütet werden müssen, ist bisher nicht abschließend vom BAG geregelt. Mit diesem Fall befasst sich derzeit das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die erwartete Entscheidung wird laut dem Arbeitsrechtsexperten Köhler wahrscheinlich auch Auswirkungen auf den Umfang einer Dienstreise im Inland haben. Aktuell sollten Handwerksunternehmer den Umfang einer Reisezeit bis zur Gerichtsentscheidung so behandeln, dass nur die Arbeitszeit vor Ort, zum Beispiel auf einer Baustelle, gezahlt wird, unter Beachtung tariflicher und vertraglicher Regeln.