Warenentnahme: Die Richtwertsammlung steht in der Kritik

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Bäckereien, Fleischerei und andere Betriebe des Lebensmittelhandwerks müssen für die selbst verbrauchten Waren gewinnerhöhende Entnahmen ansetzen. Diese ergeben sich in der Regel aus amtlichen Richtwertsammlungen. Doch wie verbindlich sind diese Richtwertsammlungen im Einzelfall?

Warenentnahme im Lebensmittelhandwerk
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Mittels der Richtwertsammlung für Warenannahme hatte die Finanzverwaltung Pauschbeträge entwickelt. Das Problem dabei: Der Fiskus geht davon aus, dass die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben entsprechend ihrer Richtsatzsammlung grundsätzlich und immer anzusetzen sind. Dies soll zumindest dann so sein, wenn der Steuerpflichtige keine Aufzeichnung über seine Entnahme führt. Individuelle Verhältnisse will das Finanzamt mangels Aufzeichnungen über die Entnahmen dann nicht mehr berücksichtigten.

Höchstrichterliche Prüfung

Ob dies richtig sein kann, ist in der Praxis arg umstritten. Aktuell muss nun der Bundesfinanzhof (Az.: V R 32/14) prüfen, ob bei Schätzungen von Warenentnahmen unter Anwendung der Pauschsätze der amtlichen Richtwertsammlung individuelle Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten: Darf der Betriebsinhaber des Lebensmittelbetriebs auch ohne Aufzeichnungen von den Pauschbeträgen abweichen?

Individualität geht vor Pauschbetrag

Die Vorinstanz des Niedersächsischen Finanzgerichts urteilte am 09.01.2014 (Az: 16 K 164/13), dass individuelle Abweichungen von der Richtwertsammlung durchaus möglich sind. Betroffene Handwerksbetriebe sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und die Steuerfestsetzung so offen halten.
Aber aufgepasst: Wer von der Richtsatzsammlung abweichen möchte, muss dies natürlich auch argumentativ untermauern.