Wann das Finanzamt Stundung der Steuer gewährt

Wenn Betriebe kurzfristig in Liquiditätsschwierigkeiten kommen, kann das Finanzamt fällige Steuern stunden, allerdings entstehen hier Säumniszuschläge. Und: Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es dem Finanzamt, marode Betrieb durch eine Stundung zu unterstützen. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick.

Nicht jede Steuerart ist stundungsfähig. Tabu ist die Lohnsteuer. Denn dabei handelt es sich um fremdes Geld, eben um das der Mitarbeiter. Da hat die Verwaltung keinen Spielraum.

Enger Ermessensspielraum

Die Beamten bewegen sich darüber hinaus bei ihrer Entscheidung innerhalb enger Ermessenspielräume. Je höher der Betrag, um den es geht, je länger die Stundung sein soll, umso mehr Informationen verlangt der Fiskus. Einerseits gilt es gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln, dass Sie kein Geld haben und auch keines von einer Bank bekommen, um Ihre Steuern pünktlich zu zahlen. Andererseits darf der Liquiditätsengpass nicht so nachhaltig sein, dass der Beamte die Steuerzahlung als insgesamt gefährdet ansieht.

Das sollten Unternehmer bei der Stundung von Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer beachten

  • Härtefall. Die Zahlung der Steuer muss unbillig hart sein. Der Unternehmer begründet das stichhaltig und schriftlich. Er erklärt, weshalb ihm die Zahlung unmöglich ist, und weshalb er den Grund nicht hat vorhersehen können. Es darf sich nur um eine vorübergehende Liquiditätsschwäche handeln. Bedingt etwa durch äußere Gegebenheiten, auf die der Betrieb keinen Einfluss hat (etwa Großkunde zahlt nicht). Es darf keine typische saisonale Schwäche vorliegen. Darauf müsste sich das Unternehmen einstellen können. Der Unternehmer erklärt, welche Maßnahmen er eingeleitet hat, um sein Problem zu beheben. Er belegt, mit welchen Zahlungseingängen er in Kürze rechnen kann.
  • Zinsen und Säumniszuschläge. Die Stundung kostet Geld. Mit der letzten Rate fallen auch Zinsen an. Berechnet nach der Dauer des Zahlungsaufschubes mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro begonnenem Monat. Wichtig: Zusätzlich kommen noch Säumniszuschläge von 1 Prozent im Monat für den Zeitraum vor Stundung hinzu, falls der Unternehmer nicht rechtzeitig um den Zahlungsaufschub bittet.
  • Information. Das Finanzamt sollte stets frühzeitig informiert sein. Und zwar sobald sich abzeichnet, dass der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Kopf in den Sand stecken und abwarten führt zu Misserfolg. Dem Antrag sind alle Belege sowie möglichst noch ein Tilgungsplan beizulegen. Ansonsten bestimmt das Finanzamt Raten und Zahlungstermine. Firmenchefs bleibt nichts anderes übrig, als vor dem Sachbearbeiter die Hosen runter zu lassen und die Vermögensverhältnisse offen zu legen.
  • Lagebeschreibung. Genauso ist die aktuelle Ertrags- und Liquiditätslage bis ins Detail zu schildern. Je höher der geschuldete Betrag, desto ausführlicher sollten die Unterlagen sein. Wenn es nur um geringe Beträge von wenigen tausend Euro geht, erwartet kein Finanzamt eine Problembeschreibung über zehn Seiten. Dann genügt eine kurze Schilderung der Sachlage.
  • Sicherheiten. Das Finanzamt kann Sicherheiten wie jeder andere Gläubiger auch verlangen. Und es will einen Nachweis der Bank, dass diese nicht bereit ist, die Steuerzahlung vorzufinanzieren.
  • Liquiditätsprüfung. Um das Verfahren zu beschleunigen, setzen manche Oberfinanzdirektionen Liquiditätsprüfer ein. Auf Anordnung des Finanzamtes oder auch auf Wunsch des Unternehmers kommen sie in den Betrieb und prüfen die wirtschaftliche Lage vor Ort.