Damit man aus einer Eingangsrechnung Vorsteuer ziehen darf, müssen sämtliche Rechnungsformalien gegeben sein. Aktuell erleichtert der Bundesfinanzhof hier die Voraussetzungen.
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Rechnungen, Pflichtangaben(PDF, 106,28 kB)
Insbesondere muss eine Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen bezeichnen. Geschieht dies nicht, ließ der Fiskus den Vorsteuerabzug bisher nicht zu.
Der Bundesfinanzhof schafft Erleichterung
In dieser strengen Auffassung wird die Finanzverwaltung nun ausgebremst. Der Bundesfinanzhof hat gerade klargestellt, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn die Rechnung selbst darauf verweist und diese Quelle eindeutig bezeichnet (Az: V R 28/13). Ein Vorsteuerabzug wäre also möglich, wenn in der Rechnung zum Beispiel nur aufgeführt ist: „10 Stunden entsprechend des Tätigkeitsprotokolls". Der Vorsteuerabzug kommt selbst dann infrage, wenn die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind.