Gewährleistung Vorschuss für Kunden

Gewährleistung

Vorschuss für Kunden

Mängelrügen sind ärgerlich und können teuer werden, wenn
sie der Handwerker nicht zügig behebt: Hat der Auftraggeber
einen Betrieb bereits einmal schriftlich dazu aufgefordert, den Mangel zu beseitigen und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt, ist eine zweite Aufforderung nicht mehr notwendig. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ist die Frist abgelaufen, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hat, kann der Bauherr diesen durch einen anderen Handwerker abstellen lassen und vom ersten Betrieb verlangen, dass er die Kosten erstattet. Hierfür steht ihm ein Vorschuss zu, allerdings ohne den darauf entfallenden Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer darf der Kunde erst dann fordern, wenn der Mangel beseitigt wurde und die Steuer tatsächlich anfällt. Ist der Bauherr Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, bekommt er die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da er sie als Vorsteuer geltend macht. hbk