Persönlichkeitsrechte Videoüberwachung: Das dürfen Sie als Chef aufzeichnen

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Videokameras auf dem Betriebsgelände zu installieren, kann gute Gründe haben: Diebstahlprävention, Transparenz, Effizienzkontrolle. Worauf Sie als Handwerksunternehmer rechtlich achten.

Videoüberwachung
Grundrechte, Datenschutz, Mitbestimmungsrecht – all das setzt Grenzen für die Überwachung von Kunden und Mitarbeitern durch technische Anlagen. - © phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Fleischermeister Malte Luers diskutierte erst vor wenigen Wochen mit seinen vier Mitarbeitern, wie sie zum Thema Videoüberwachung in der Firma stehen. Hintergrund war eine Bundesratsinitiative unter Federführung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Konkret geht es darum, dass der „ Tierschutz für Schlachttiere verbessert werden soll“, so das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Hannover. Bundesweit sollen kameragestützte Überwachungssysteme in Schlachthöfen installiert werden. „Die Einführung der Videoüberwachung in Schlachthöfen ist ein wichtiger Schritt, Tierleid in einzelnen Bereichen zu verhindern. Zugleich kann das Gros der Schlachthöfe dokumentieren, dass dort verantwortungsvoll gearbeitet wird. Das schafft Vertrauen und unterstützt die Arbeit der Kontrolleure“, sagt Nordrhein-Westfalens Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser. Niedersachsen hat bereits eine Vereinbarung mit der Fleischwirtschaft unterzeichnet. Die Verbände wollen ihren Mitgliedern empfehlen, ein Kamerasystem auf freiwilliger Basis einzuführen, und sie dabei unterstützen – und zwar bis eine verbindliche gesetzliche Regelung getroffen wird.

Fleischermeister Luers informierte darüber seine Mitarbeiter: „Die Resonanz war sehr verhalten“, so der Geschäftsführer der Fleischerei Fritz Luers in Westerstede. „Wir sind natürlich dem Tierwohl verpflichtet und achten darauf, dass es den Tieren gut geht. Beispielsweise haben wir beheizte Böden und geben den Tieren die Möglichkeit, sich nach ihrer Ankunft im Betrieb auszuruhen. Insofern haben wir nichts zu verbergen. Dennoch möchten meine Mitarbeiter bei ihrer Arbeit nicht gefilmt werden“, erklärt der Unternehmer. Sie befürchten zum Beispiel, dass die für die Kontrollbehörden gedachten Aufnahmen in die Hände von Dritten gelangen könnten. „Jeder weiß, wie leicht sich Computer hacken lassen“, sagt Luers. Darüber hinaus sieht er die Gefahr, dass Laien die Bilder falsch interpretieren . „Natürlich fließt beim Schlachten Blut. Aber wir quälen unsere Tiere nicht“, kommentiert der Handwerksunternehmer. Entsprechend zurückhaltend zeigen sich seine Mitarbeiter. Luers versteht das: „Wir sind verpflichtet, die tierschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Wir tun dies, was sich zum Beispiel anhand der betrieblichen Eigenkontrolle auch so schon nachhalten lässt. Wir haben jeden Arbeitsschritt dokumentiert.“

Wann ist Videoüberwachung erlaubt?

Das Thema ist also hochaktuell – nicht nur bei den Fleischern. In den Kommunen wird ebenfalls oft gestritten, wie viel Überwachung an öffentlichen Plätzen angebracht ist und wann in die Privatsphäre eingegriffen wird. Die Grenzen sind nicht klar definiert , immer wieder entscheiden Gerichte über die Details. Diese betreffen oft auch Handwerksunternehmer, die etwa zur Diebstahlprävention mit Videoüberwachung auf dem Firmengelände arbeiten wollen. Besondere Regeln gelten, falls die Mitarbeiter aufgenommen werden können.

Rechtlich sind Kameras eine Gratwanderung: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom vergangenen Jahr erleichtert zwar die Überwachung des Betriebsgeländes im Allgemeinen, eine Komplettüberwachung der Mitarbeiter bleibt aber weiterhin unzulässig. „Höhere Anforderungen werden an die Kenntlichmachung der überwachten Bereiche gestellt – vor allem, wenn beispielsweise Kunden im Verkaufsraum mit aufgenommen werden können. Wie und in welcher Form hier aufzuklären ist, muss aber noch konkretisiert werden“, erklärt der Verband des Fleischerhandwerks auf Nachfrage von handwerk magazin. Firmenchefs sollten sich den Überblick zum aktuellen Stand verschaffen.

Verschiedene Gründe können dafürsprechen, eine Videokamera aufzustellen: beispielsweise, weil auf dem Gelände ein erhöhtes Einbruchrisiko besteht oder weil Mitarbeiter in Verdacht stehen, gelegentlich Materialien zu entwenden. Darüber hinaus glauben einige Chefs, dass ihre Arbeitnehmer Pausen zu lange ausweiten oder häufig zu spät zum Job kommen. Grundsätzlich regelt die DSGVO die Videoüberwachung. Im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es außerdem Sonderregeln für öffentlich zugängliche Räume sowie für Datenerhebungen.

Was gilt bei öffentlichen Räumen?

In öffentlich zugänglichen Räumen sind die gesetzlichen Hürden an die Videoüberwachung ein wenig niedriger als bei direkten Kontrollen eines Arbeitsplatzes. „Öffentlich meint einen abgegrenzten Bereich, der eben von der Öffentlichkeit betreten und genutzt werden kann. Darunter fallen beispielsweise Verkaufsflächen, Ausstellungsräume und Eingangshallen“, erklärt Christian Solmecke, Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, der als Rechtsanwalt insbesondere in den Bereichen des IT-, Medien- und Internetrechts tätig ist. Hier haben Chefs meist ein erhebliches Interesse daran, diese Räume zu überwachen – zum Beispiel zur Diebstahlprävention oder um die Mitarbeiter vor Überfällen von Dritten zu schützen. Dagegen kann niemand etwas haben, zumindest soweit es nicht gezielt darum geht, die Arbeitnehmer auszuspionieren.

Die Anforderungen sind höher, wenn die internen Räumlichkeiten und nichtöffentliche Bereiche überwacht werden sollen. „Die Grundrechte und andere schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmer wiegen in diesem Fall höher als in öffentlich zugänglichen Bereichen, weil die Arbeitnehmer hier mehr Privatsphäre erwarten“, so Solmecke. Hier braucht es also einen besonders guten Grund für das Aufstellen einer Kamera: Beispielsweise können solche Überwachungen in Ordnung gehen, wenn in einen Lagerraum schon mehrfach eingebrochen wurde oder falls Schließfächer der Mitarbeiter unbefugt geöffnet wurden. „ Sanitäranlagen oder Umkleide- und Ruheräume sind allerdings immer tabu. Hier unterliegen die betrieblichen Interessen stets den Belangen der Arbeitnehmer“, betont der Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen.

Auf Videoüberwachung muss hingewiesen werden

Wichtig: Die offene Videoüberwachung muss immer kommuniziert werden – zum Beispiel in Form von entsprechenden Schildern. Handwerksunternehmer sind gehalten, ihre Kunden und die Mitarbeiter auf die Technik deutlich sichtbar hinzuweisen und ihnen „die Informationen mitzuteilen, welche die DSGVO in Artikel 13 verlangt“, so Solmecke. Auf dem Schild muss neben einem Piktogramm mit einer Kamera auch stehen, wer überwacht, wie man diesen erreicht, warum überwacht wird und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden. „Außerdem sollten die Mitarbeiter entsprechend über die Gründe der Videoüberwachung informiert werden, und möglichst sollte der Handwerkschef schriftlich seine Gründe formulieren“, rät Solmecke. Große Vorsicht sei bei verdeckter Überwachung geboten: „Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Videoüberwachung ohne Wissen seiner Arbeitnehmer einsetzt. Das darf man nicht so einfach.“ Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden und nur im Einzelfall eine Ausnahme gemacht (Az.: 2 AZR 153/11). Hier muss ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers vorliegen und zwar konkret bezogen auf eine Person oder eine Gruppe. „Wo die Grenzen zu ziehen sind, ist selbst für Rechtsexperten schwer zu definieren. Wir raten deshalb grundsätzlich von verdeckter Videoüberwachung ab“, so Solmecke. Solche Bilder sind bei einem Rechtsstreit häufig unbrauchbar.

„Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regeln führt gewöhnlich dazu, dass die Ergebnisse vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. Hier liegt dann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot vor“, erklärt Maike Ludewig, Rechtsanwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg. Sie hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und veröffentlicht regelmäßig zu diesem Thema. Im August vergangenen Jahres entschied das Bundesarbeitsgericht einen interessanten Fall (Az.: 2 AZR 133/18). In einer Filiale war für jeden sichtbar eine Überwachungskamera installiert. Ziel war es, Ladendiebstahl zu verhindern. Am Ende kam der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin auf die Schliche, die aus der Kasse öfters Geld gestohlen hatte. Die Richter gingen nun der Frage nach, inwieweit Aufnahmen, die bereits seit sechs Monaten archiviert waren, noch für eine fristlose Kündigung gut sein konnten oder ob diese aus Gründen des Datenschutzes bereits verjährt waren. Denn Arbeitgeber sollen die Kamerabilder nach datenschutzrechtlichen Vorgaben direkt löschen. In dem Urteil schlugen sich die Richter auf die Seite der Unternehmer: Soweit es sich um eine erlaubte und offene Videoüberwachung handelt, müssen die Daten nicht zwingend sofort ausgewertet und gelöscht werden. „Man darf warten, bis ein konkreter Anlass besteht. Die Regeln sind schon sehr kompliziert. Wir raten daher, im Zweifel immer mit einem erfahrenen Rechtsexperten zusammenzuarbeiten“, so Expertin Ludewig. Unterstützen können zum Beispiel auch die Innungen.

Fleischermeister Luers will auf die Videoüberwachung nach dem Veto seiner Mitarbeiter aus einem anderen Grund verzichten: „Wir sehen das als Eingriff in unsere Persönlichkeitsrechte. Schließlich gibt es jede Menge Negativbeispiele, bei denen es um das Wohl des Menschen geht. Da fragt nicht einer unserer Politiker nach einer Kamera.“

Videoüberwachung: Wann ist sie erlaubt, wann verboten?

Grundrechte, Datenschutz, Mitbestimmungsrecht – all das setzt Grenzen für die Überwachung von Kunden und Mitarbeitern durch technische Anlagen. Das Wichtigste dazu im Überblick:

  1. Der Arbeitgeber braucht immer einen Grund, warum er überwachen will. Eine anlasslose Dauerkontrolle ist verboten.
  2. Heimlich darf der Chef die Mitarbeiter am Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen überwachen. Die Richter zeigen sich hier streng. Eine solche Kontrolle ist nur aus wichtigem Grund und auch nur für einen kurzen Zeitraum erlaubt. „Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel schon in der Vergangenheit Anhaltspunkte dafür hatte, dass Geld gestohlen wurde, dann könnte er für die Zukunft eine verdeckte Videoüberwachung einführen“, erläutert Rechtsanwalt Solmecke. Die Überwachung muss das einzig mögliche Mittel sein, um einer Tat auf die Spur zu kommen.
  3. Tonaufnahmen dürfen nicht gemacht werden. Wer unbefugt nicht öffentliche Gespräche zwischen Mitarbeitern abhört, begeht eine Straftat.
  4. Bei der Einrichtung von Videoüberwachungsmaßnahmen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dieser fordert in der Regel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in welcher dann Zweckbestimmung, Standorte der Kameras, die Zugriffsberechtigung auf das System sowie die Speicherung, Auswertung und Nutzung der Daten vereinbart sind. Denn Mitarbeiter dürfen keinem ständigen Überwachungsdruck sowie auch keiner ständigen Leistungskontrolle unterliegen.