Videomarketing: AGB-Studium ist unbedingte Pflicht

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Urheberrecht und Videomarketing

Sie wolllen Ihr Firmenvideo mit Informationen und Clips aus dem Netz noch ein wenig aufpeppen? Dann sollten Sie auf jeden Fall die wichtigsten Vorgaben des Urheber- und Markenrechts beachten.

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Niklas Plutte, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aus Mainz, hat für handwerk magazin die wichtigsten FAQs beantwortet.

Unter welchen Umständen darf ich fremdes Videomaterial für mein Marketing nutzen?

Niklas Plutte: Grundsätzlich nur dann, wenn der Rechteinhaber Ihnen das ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis kann allgemein ausgesprochen werden, zum Beispiel in AGB, oder durch einen Vertrag. Wichtig ist, dass das erteilte Nutzungsrecht alle Facetten der beabsichtigten Nutzung abdeckt und nicht zum Beispiel für das betreffende Medium, die Zeit, die Zielgruppe oder den Verwendungszweck eingeschränkt ist.

Beim Einsatz von Material aus Footage-Archiven in sozialen Netzwerken soll es besondere Fallstricke geben?

Dies liegt darin begründet, dass die Lizenzbedingungen vieler Archive die Weitergabe von Rechten an Dritte verbieten. Zahlreiche Soziale Netzwerke, allen voran Facebook, lassen sich jedoch per AGB grundsätzlich Rechte an allen eingestellten Inhalten einräumen. Auch hier sollten die Bedingungen und Vorgaben der Rechteinhaber geprüft werden. Einige Stock-Archive vergeben für eine entsprechende Nutzung Extra-Lizenzen, teils gegen Gebühr, einige erlauben sie sogar ohne weitere Bedingungen.

Ist das Einbetten von Videos, zum Beispiel aus einem Youtube-Kanal, erlaubt?

Ja, dazu hat der Europäische Gerichtshof erst im Oktober ein Grundsatzurteil gefällt: Sofern das Video mit der Einbettung keiner neuen Zielgruppe zugänglich gemacht wird, werden dadurch keine Urheberrechte verletzt. Ein Video, das bei Youtube für jedermann zugänglich ist, darf also ohne weitere Nachfrage in eine andere Homepage oder Facebookseite eingebettet werden. Zwar erscheint das Video dann als Fenster in dieser „fremden“ Website, der Nutzer sieht jedoch für ihn erkennbar das Original vom Youtube-Server.

Wie müssen fremde Inhalte gekennzeichnet werden?

Auch das legen die Rechteinhaber ganz individuell fest, teils mit Wortlaut, Größe, Dauer und Ort der Einblendung. Das detaillierte Studium und die gewissenhafte Umsetzung der Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen sind deshalb auch hier Pflicht. Wichtig: Beachten Sie die Vorgaben ebenfalls bei der Archivierung des Materials, so dass Sie sie bei späterer Verwendung korrekt handhaben. Falsche oder fehlende Urheber-Kennzeichnungen gehören zu den häufigsten Gründen für juristische Auseinandersetzungen.