Videokameras im Betrieb und auf der Baustelle: Was ist erlaubt?

Selbst unterwegs müssen Handwerker ihre Baustelle nicht aus dem Auge verlieren. Moderne Kamerasysteme mit Internetanschluss machen das möglich. Doch Vorsicht: Nicht alles darf gefilmt werden.

Handwerker können mit einfachen Kameras zum Beispiel Baustellen überwachen. - © Logitech

Rechtsanwältin Inken Hansen von der Bochumer Kanzlei AULINGER erläutert für handwerk magazin die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Videokameras.

Was dürfen Unternehmer, was dürfen sie nicht?

In öffentlich zugänglichen Räumen sind die Möglichkeiten durch das Bundesdatenschutzgesetz begrenzt: Die Videoaufzeichnungen müssen zur Wahrnehmung des Hausrechts oder sonstiger berechtigter Interessen erforderlich sein und dürfen keine schutzwürdigen Interessen der aufzunehmenden Personen verletzen. Diese Zwecke müssen im Vorfeld festgelegt werden, am besten schriftlich. Eine heimliche Überwachung ist unzulässig, sie muss also durch Piktogramme oder Schilder kenntlich gemacht werden, wenn die Kamera nicht sofort jedem ins Auge fällt. Nur als absolut letzte Lösung, um Straftaten aufzuklären, die sich anders nicht klären lassen, ist nach einer brandaktuellen Entscheidung des BAG vom 21.06.2012 unter engen Einschränkungen auch eine verdeckte Überwachung im öffentlichen Raum erlaubt.

Welche Zwecke darf die Kameraüberwachung haben?

Der wichtigste Grund für eine Überwachung ist die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, vor allem Diebstählen und Vandalismus, manchmal auch die Zutrittskontrolle von einem zentralen Pförtnerbüro aus. An diesen Zwecken muss sich die Überwachung orientieren, die Kamera darf also beispielsweise nicht den Straßenbereich oder gar gegenüberliegende Wohnungen erfassen. Sie muss im Hinblick auf die Aufzeichnungsdauer und die aufgezeichneten Bereiche geeignet sein, den Zweck zu erfüllen.

Was müssen Chefs innerhalb des Unternehmens beachten?

Im nicht öffentlichen Raum, also Firmen- oder Werksgelände ohne Publikumsverkehr, gehen die Rechte weiter. Hier sind vor allem die Persönlichkeitsrechte der Personen, die von Aufzeichnungen erfasst werden können, zu beachten und vor allem die Arbeitnehmerrechte.

Was ist bei der Aufnahme von Mitarbeitern zu beachten?

Eine gezielte Überwachung von Beschäftigten ist nur möglich, wenn ein konkreter Verdacht von Straftaten oder anderen schweren Verfehlungen besteht und keine weniger einschneidenden Mittel in Betracht kommen. Sanitär- oder Umkleideräume dürfen gar nicht überwacht werden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer sich bei einer zulässigen Überwachung nur zufällig oder zwangsläufig im Blickfeld der Kamera befindet, sind seine Persönlichkeitsrechte zu beachten. Ein permanenter Überwachungsdruck dadurch, dass beispielsweise der Mitarbeiter in einer Verkaufsausstellung ständig erfasst wird, ist nur unter ganz besonderen Umständen zulässig, etwa wenn bei Ausstellungsräumen bei besonders wertvollen Objekten eine konkrete Diebstahlsgefahr besteht und der Mitarbeiter zwangsläufig von den Kameras mit umfasst sein muss. Eine Lösung besteht oft darin, die Kameras nur außerhalb der Arbeitszeiten einzuschalten.

Was muss mit den Aufnahmen geschehen?

Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Löschung, wenn die Aufnahmen für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn es keine Störungen oder Straftaten gab oder wenn die Aufnahmen bereits vollständig ausgewertet wurden und als Beweismittel nicht mehr notwendig sind. Das muss kurzfristig geprüft werden. Bei überschaubaren Vorgängen und Bereichen muss die Prüfung in der Regel innerhalb von wenigen Arbeitstagen erfolgen und die Daten danach gelöscht werden. Dazu dient das so genannte Ringspeicherverfahren.