Coronavirus-Krise Corona-Rechtstipps: Worauf Betriebe bei Bauverträgen jetzt achten sollten

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Welche Auswirkungen hat die aktuelle Ausnahmesituation durch die Corona-Krise auf bestehende Bauverträge? Wie verhalten sich Handwerker jetzt rechtlich korrekt? Die wichtigsten Fragen und Antworten wie Sie mit Bauverträgen umgehen.

Bauverträge: Fristen einhalten
Bauverträge: Fristen einhalten in Zeiten von Corona - © godshutter - stock.adobe.com

Muss ich als Auftragnehmer dafür haften, dass die Vertragsfristen einge halten werden? Oder verlängern sich die Vertragsfristen aufgrund der Corona-Krise automatisch ? Muss ich als Auftragnehmer Bedenken anzeigen, wenn ich meine Leute nicht einsetzen kann und/ oder mangels Materiallieferung nicht arbeiten kann? Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind derzeit noch nicht ansatzweise absehbar. Handwerksbetriebe sehen sich aber bereits jetzt mit ganz besonderen Problemen hinsichtlich ihrer Verträge und deren Erfüllung ausgesetzt. Ein Teil der Betriebe hat Kurzarbeit schon beantragt, ein anderer Teil arbeitet nur noch mit reduzierter Besetzung und ein weiterer Teil der Betriebe darf die Baustelle aufgrund von Ansteckungsgefahren nicht mehr betreten. Auftraggeber wiederum denken über Baustopps nach, wenn sie diese nicht schon angeordnet haben oder wappnen sich gegen eine behördliche Quarantänemaßnahme, einschließlich der damit verbundenen eingeschränkten Bauarbeiten. Komplettiert wird diese derzeit bestehende Ausnahmesituation durch fehlende Zulieferungen von dringend erforderlichen Materiealien. Rechtlich handelt es sich hierbei um Leistungsstörungen, die eine Vielzahl von Rechtsfolgen mit sich bringen können, wobei es insoweit entscheidend auf die Frage ankommt: Liegt „höhere Gewalt“ vor und wenn ja, schließt dies eine Haftung aus?

Die rechtlichen Auswirkungen von Leistungsstörungen auf aktuelle Bauverträge sollen anhand einiger ausgewählter Fragen und Antworten (FAQ) nachfolgend einen Überblick verschaffen, um Betrieben eine Art Leitfaden für die tägliche Praxis an die Hand zu geben.

1. Verlängern sich Vertragsfristen aufgrund der Corona-Krise automatisch?

Eine automatische Verlängerung der Vertragsfristen geht mit der Corona-Krise nicht einher . Solange es keine konkreten Beeinträchtigungen (z.B. behördliche Quarantänemaßnahmen) gibt, solange bleiben die Vertragsfristen gültig. Liegen hingegen konkrete Beeinträchtigungen vor, können die Fristen durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer angepasst werden.

2. Hat der Auftragnehmer Mehrkosten hinzunehmen, um eine Fortführung der Arbeiten sicher zu stellen?

Vereinfacht gesagt kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Schuldner der Werkleistung die Leistung nur dann verweigern, wenn für ihn die Fortführung der Arbeiten unverhältnismäßig sind. Was wiederum als „unverhältnismäßig“ einzustufen ist, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Hier sind insbesondere die jeweiligen Interessen des Auftraggebers einerseits und die des Auftragnehmers andererseits gegenseitig abzuwägen.

Achtung: Nach § 6 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer alles zu unternehmen, was ihm billigenderweise zuzumuten ist, um die Fortführung der Arbeiten sicher zu stellen . Präventiv sollten Auftragnehmer alle Maßnahmen und Anstrengungen dokumentieren, die sie für die Sicherstellung der Weiterarbeit unternommen haben. Denn so kann man sich in einer etwaigen rechtlichen Auseinandersetzung zur Wehr setzen.

3. Muss der Auftragnehmer Bedenken anzuzeigen, wenn er die Vertragsfrist nicht ein halten kann?

Sind Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne und/ oder arbeitsunfähig erkrankt, gibt es keine Materiallieferung und/ oder wurde die Baustelle bzw. der Betrieb gesperrt und können deswegen die vertraglichen Fristen nicht ge halten werden, ist eine Bedenkenanzeige grundsätzlich erforderlich .

Die Bedenkenanzeige muss

  • die konkreten Umstände benennen, die zur Verzögerung führen,
  • schriftlich und
  • an den Auftraggeber (≠ Architekt) gerichtet werden.
  • Wurde die Baustelle gesperrt oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers vor (z.B. fehlende Vorleistungen, fehlendes Material etc.), die die Weiterarbeit unmöglich machen, muss der Auftragnehmer in der Bedenkenanzeige zusätzlich noch ausdrücklich klarstellen, dass er nach wie vor leistungsbereit ist.

Achtung: Zwar ist nach § 6 Abs. 1 VOB/B eine Behinderungsanzeige nicht erforderlich, wenn die hindernden Umstände und deren Folgen dem Auftraggeber bekannt sind. Das gilt jedoch nur für die Bauzeit. Eine Entschädigung nach § 642 BGB wegen Baustillstand und/ oder fehlender Vorleistungen können demgegenüber nur verlangt werden, wenn der Auftragnehmer seine Leistung ausdrücklich angeboten hat.

4. Was gilt, wenn der Auftraggeber als Vorsichtsmaßnahme die Baustelle von sich aus sperrt?


Schließt der Auftraggeber die Baustelle ohne dass dies auf einer behördlichen Anordnung beruht, können Auftragnehmer grundsätzlich Entschädigungsansprüch e geltend machen. Die Höhe bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, bemisst sich grundsätzlich aber für die Dauer des vom Auftraggeber angeordneten Baustopps.

Achtung: Neben einer möglichen Entschädigung kann zudem auch ein e Kündigung durch den Auftragnehmer in Betracht kommen. Das setzt aber voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung dazu auffordert ihm (= dem Auftragnehmer) die Leistung zu ermöglichen und, für den Fall, dass dies nicht innerhalb der Frist erfolgt, di e Kündigung androht.

Achtung: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte aufgrund der Corona-Krise ein e Kündigung für unwirksam halten , insbesondere dann, wenn der Auftraggeber die Stillstandkosten übernimmt. 

Sonderfall: Haftungsausschluss in AGB wegen höherer Gewalt?

Durch die Corona-Krise kommt es weltweit zu Lieferschwierigkeiten . Sei es durch Grenzschließungen oder durch Ausfälle in der Produktion bzw. Lieferkette. Die Folge hiervon ist, dass es zu Verzögerungen bei der Materialbeschaffung kommen kann, was dann wiederum auf die Einhaltung der Vertrags- oder Wartungsfristen Auswirkungen haben kann. Welche Rechtsfolgen haben aber die durch die Corona-Krise begründeten Verzögerungen und liegt ein Fall von „höherer Gewalt“ vor, der eine etwaige Haftung ausschließt?

 
  1. Ist das Coronavirus „höhere Gewalt“?
    Ein unkontrollierter Ausbruch einer Epidemie bzw. einer Pandemie, so wie aktuell beim Coronavirus, ist rechtlich grundsätzlich als ein Fall „höherer Gewalt“ einzustufen.

  2. Welche Auswirkungen hat die Einstufung des Coronavirus als „höhere Gewalt“ auf meine Ansprüche?
    Im Fall von „höherer Gewalt“ sind die möglichen Ansprüche zunächst primär nach den vertraglichen Regelungen (auch den Regelungen in den AGB) zu bestimmen und es ist
    erst sekundär auf die gesetzlichen Vorgaben zurückzugreifen.

    Praxistipp: Wer z.B. Ansprüche wegen Verzugsschäden gegen seinen Lieferanten in Erwägung zieht und/ oder die Kündigung von Verträgen erwägt, sollte zu allererst in die AGB schauen ob dort Regelungen für den Fall von „höherer Gewalt“ vorhanden sind. Sind AGB-Regelungen zur höheren Gewalt vorhanden, ist aber auch zu prüfen, ob diese wirksam sind.

  3. Wann sind AGB-Klauseln zu höherer Gewalt wirksam?
    Eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Es kommt wie so oft auf den konkreten Einzelfall an. Generell kann man sich aber merken, dass gegenüber Verbrauchern (B2C) äußerst strenge Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit gelten, gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern (B2B) sind die Anforderungen hingegen wesentlich geringer.

    Achtung: Klauseln wie „Die Haftung für höhere Gewalt ist generell ausgeschlossen“ dürfte in jedem Fall unwirksam sein.

  4. Kann der Lieferant seine Haftung für Verzug wegen Grenzschließungen in AGB ausschließen?
    Können Lieferanten die Kauf- und Lieferantenverträge aufgrund der aktuellen Grenzschließungen und -kontrollen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllen, kann dies als Fall „höherer Gewalt“ einzustufen sein, sodass eine Haftung in AGB grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

    Achtung: Das setzt wiederum voraus, dass die Klausel zur „höheren Gewalt“ wirksam ist, was bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen keiner strengen Kontrolle unterliegt.

Fazit:

Können Betriebe vertraglich vereinbarte Fristen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht halten, sollten sie sich unverzüglich mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Zusätzlich sollten Betriebe immer auch (schriftlich) Bedenken anzeigen, wenn sie Vertragsfristen nicht ein halten können.

Bei der Frage, ob eine Haftung für höhere Gewalt in AGB wirksam ausgeschlossen werden kann, kann man sich als Faustformel merken, dass derartige Haftungsausschlüsse in Lieferantenverträgen (B2B) eher wirksam sind, als in Verträgen mit Verbrauchern (B2C). Das hat allerdings zur Folge, dass die Haftung des Lieferanten unter Umständen wirksam ausgeschlossen ist, wenn er aufgrund von coronabedingten Grenzschließungen nicht (rechtzeitig) liefern kann. Handwerksbetrieben ist in solchen Konstellationen einmal mehr anzuraten, ihrem Auftraggeber gegenüber schriftlich Bedenken anzuzeigen, um eine eigene Haftung wegen Nichteinhaltung der Fristen zu umgehen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, die rechtlich korrekte Vorgehensweise mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

*Über Anna Rehfeldt – handwerk magazin-Expertin

Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M. mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie der Service einer externen Rechtsabteilung. Frau Rehfeldt ist zudem seit Januar 2018 TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte.