Vertragsfallen für Gewerbemieter

Wer keine Immobilie für Werkstatt und Büro besitzt, muss eine mieten. Doch manche Vertragsklauseln erweisen sich später als Falle. Worauf es im Mietrecht vor allem ankommt.

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    Gordon Kaffenberger hat sich mit einem Fünfjahresvertrag geschützt.
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    © Körner
    „Beim Gewerberaum kann der Vermieter mit einer Kündigung die Miete erhöhen.“Lutz Körner, Rechtsanwalt in Berlin.

Vertragsfallen für Gewerbemieter

Die Räume in Berlin-Lichtenberg haben alles, was die Hörgeräteakustikermeister Gordon Kaffenberger und Ilka Bendhacke sich für ihre Neugründung B + K Hörkonzepte wünschten:
gute Lage in einer Ladenpassage, barrierefrei für ältere Kunden, Parkmöglichkeiten, Verkehrsanbindung, Miete zehn Euro pro Quadratmeter. Trotzdem unterschrieben sie den Mietvertrag noch nicht. „Wir planten für 30000 Euro feste Einbauten wie Hörkabinen“, so Kaffenberger. Bei Kündigung durch den Vermieter eine verlorene Investition „Wir brauchten eine gesicherte Vertragslaufzeit von fünf Jahren, die bekamen wir.“

Kein Kündigungsschutz

Wer ein Gewerbeobjekt anmieten will, sollte sich nicht der Illusion hingeben, hier gebe es ähnliche Mieterrechte wie bei privaten Wohnungen. Im Gewerberaummietrecht gilt Vertragsfreiheit ohne staatlichen Schutz. Deshalb ist vor bösen Überraschungen nur sicher, wer jede Klausel sorgfältig prüft. Bei der Gelegenheit kann der Mieter mit dem Vermieter verhandeln und den Vertrag möglichst auf seine Wünsche zuschneiden.

Ein Problem dabei: Immobilieneigentümer vermieten am liebsten langfristig, für Mieter kann das ein Risiko sein. „Unternehmer sind manchmal überrascht, dass sie in dieser Zeit nicht aussteigen können“, weiß Christine Karut, Betriebsberaterin der Handwerkskammer Berlin. „Die lange Vertragslaufzeit wird zum Problem, wenn sich der Standort verschlechtert“, warnt der Berliner Anwalt Lutz Körner. „Helfen können kurze Laufzeiten mit Verlängerungsoption für den Mieter.“ Dann dürfe der entscheiden, ob er bleibt.

Wichtig im Vertrag ist auch der Konkurrenzschutz. Gordon Kaffenberger wollte die Zusage, dass der Vermieter keinen weiteren Hörgeräte-akustiker aufnimmt, doch der lehnte ab. „Aber auch ohne eine solche Schutzklausel im Vertrag gilt ein Basisschutz“, so der Neusser Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen von der Kanzlei Szary, Breuer, Westerath & Partner. „Der Vermieter darf im selben Objekt keinen Mieter mit demselben Grundsortiment aufnehmen.“ „Doch mit einer Klausel kann auch etwa das Nebensortiment oder eine zukünftige Ausweitung des Angebots geschützt werden. „Das sichert dann die Freiheit zur Entwicklung des Unternehmens.“

harald.klein@handwerk-magazin.de

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